Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

278 4. Verwertung der Rohstosse usw. IX. Zucker. 
sind verpflichtel, der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen be- 
stimmten Slellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftraglen auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gestatten. 
§ 30. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder- 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer 
Ausführung erlassenen Bestimmungen auserlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die 
Verfügung ist Veschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere 
Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
g 31. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 32. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord- 
nung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landeszentral. 
behörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III dieser Verordnung. Sie 
können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Be- 
fugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahr- 
genommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige 
Behörde, Kommunalverband und Gemeinde im Sinne bieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 33. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadel einer verwirklen Steuerstrafe, 
bestraft: 
1. wer unbefugt Zuckerrüben verfütlert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen Be- 
stimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Zuckerrüben absetzt oder der Lieferungs- 
und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt; 
3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstörl, vergällt, 
verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach § b er- 
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
4. wer den Vorschriften in den §I§ 6, 9, 12 oder den auf Grund des § 8 Abs.4, 58 9, 12 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriflen in den § 10, 23 oder den auf Grund des §* 19 Abs. 1, 520 
Abs. 3, 8 21 Abs. 1, ös 23, 24, 25, 32 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
6. wer die nach § 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Ein- 
sicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert. 
Neben der Strafe können die Gegenstädne, auf die sich die strafbare Handlung be- 
ziehl, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. 
§ 34. Wer der Vorschrift im 3 28 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder 
der Milleilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht 
enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mil Gefängnis bis zu drei 
Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmer ein. 
§ 35. In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, 
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (REl. 67) werden in Ziffer II 
gestrichen die Worte „Zuckerrüben, sfrisch oder getrocknet, Rohzucker, Nachprodukte der 
Zuckerfabrikation“. 
§ 36. Die Verordnungen vom 8. Febraur 1915 über die Verarbeitung von Nach- 
produklen der Zuckerfabrikation und von Melasse (Rl. 67), vom 27. Mal 1915 über 
Berbrauchszucker (RGBl. 308) in der Fassung der Verordnung vom 15. Juli 1915 (Rl. 
437), vom 3. Februar 1916 über die Verwendung von Verbrauchszucker (Rl. 82), 
vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker (RG#Bl. 261) sowie K 1 der 
Berordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 
(Röl. 821) in der Fassung der Verordnung vom 28. Febraur 1916 (Rl. 125) werden 
aufgehoben.
	        
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