Zuderpreise. 285
Prels nach 82 Preis nach32
Abs. 1 Abs. 2 Abs. 1 Abs. 2
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 1)(Sp.2)
4 # M
Glauzig 26,3023,16 Euskirchen 27,15 24,25
Gröninggen » „ Uerdingen 27,00| 24,10
Halll 2826,5023,60
Leipdigaga „ „ 6. Süddeutschland:
Lööoönn „ „ Erstein. .. . ... 27,50 24,60
Meißen „ „ Frankental 27,25 24,35
Rosittz .. 26,60 23,70 Groß Geraa 27,20 24,30
— „ „ Groß Umstadt „ 6„
Jörbtbg 26,50 23,60 Heilbnren 27,50 24,60
Regensburg » „
ö. Mheinland: I Schweinfukt..... 27,1524,25
Cöln........ 27,1524,25,Stuttgart-Cannftatt..27,5024,60
Elsdorf....... „ » IWaghäusel...... 27,4024,50
Anlage 4.
Höchstzuschläge zu dem für gemahlenen Melis festgesetzten Preis.
A. Melis:
1. Krislallzucker (ohne Sachh.. ..... + 0,00 4
2. Melispuder (ohne Sekhkkegg + 0,50 „
B. Harte Raffinaden:
1. Brote, lose (in gewöhnlicher Papierpackugngngg + 1,00,
2. Platten, lose (in gewöhnlicher Papierpackungg . ... + 1,37½
3. Würfel In Kisten zu 50 ke
bis 130 Stück auf ½ kg
a) feinkörnige geschnittene Würfeli. + 2,25 „
b) grobkörnige geschnittene Würsel + 2,50 „
Tßc) gepreßte Wrse. »....... -s-1,75,,
Für Würfel mit mehr als 130 Stück auf ½ kg gilt ein weiterer
Zuschlag ..... 0,.25 „
C. Gemahlene Raffinaden und raffinierte Kristallzucker:
1. gewöhnliche Sorten lohne Sec + 0,50 „
2. besondere Sorten, namentlich gemahlene Raffinaden aus Broten,
Platten oder gleichwertigemn 00ttW + 1,25 „
d) Preußische Verfügung v. 8. Oktober 1916. (HÖM#.# 36.)
|# 32 Zucker D. 14. 9. 16.] A. Zu § 32, Satz 3 und 4.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt= und Landkreise.
Den Kommunalverbänden stehen gleich Vereinigungen von Kommunalverbänden und
Gemeinden zur gemeinsamen Regelung des Zuckerverbrauchs.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen
Befugnisse sind anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vo#stand
wahrzunehmen. Wer als Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeindevorstand
anzusehen, bestimmen die Kreisordnungen und Gemeindeverfassungsgesetze.
Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich.
Zuständige Behörde im Sinne des § 30 ist die Ortspolizeibehörde. Höhere Ver-
waltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident in Potsdam.