286 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 Abs. 2 gedachten Art ist diejenige
höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an die die Zuckerrüben
zu liefern sind, ihren Sitz hat.
B. Zu Abschnitt III der Verordnung.
1. Bemessung des allgemeinen Verbrauchs.
Endgültige Bestimmung über die Bemessung des Bedarssanteils der Kommunal-
verbände wird nach Mitteilung des Präsidenten des Krlegsernährungsamts erst getroffen
werden können, wenn der Ernteertrag genau zu übersehen ist. Zunächst für den Monat
November werden den Kommunalverbänden die bisherigen Mengen an Zucker für den
allgemeinen Verbrauch der bürgerlichen Bevölkerung auf der Grundlage eines Kopfantcils
von 1 kg jür den Monat überwiesen werden. Aus diesen Mengen haben die Kommunal-=
verbände nicht nur wie bisher die Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien,
sondern auch diejenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirks mit zu
versorgen, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunal.
verbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. Es wird Wert darauf gelegt,
daß an der Hand der bisher gesammelten Erfahrungen ausreichende Mengen für diese
Zwecke zur Veifügung gestellt werden.
Die Kommunalverbände werden zu prüfen haben, ob es bel der bisher von ihnen
vorgenommenen Verbrauchsregelung sein Bewenden behalten kann, oder ob Anderungen
erforderlich sind. Dabei kann insbesondere in Frage kommen, ob nicht für Kinder höhere
Zuckermengen festzusetzen, oder durch die Gewährung geringerer Kopfantelle Rücklagen
für die Versorgung der Bevölkerung zu bilden sind.
Wegen der Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt wird später
Entscheidung ergehen.
2. Der Bezug des Zuckers zum allgemeinen Verbrauch.
Hinsichtlich des Bezugs des Zuckers zum allgemeinen Verbrauche sind die bisherigen
Bestimmungen nicht geändert worden. Die Kommunalverbände können demnach den auf
sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
(6 18 der Verordnung).
Nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen ist es sehr erwünscht, daß, wie der
Kleinhandel an der örtlichen Verteilung, so der Großhandel an der Ausgabe des Zucker-
bezugs nach Möglichkeit beteiligt wind. Dafür stehen mehrere Wege offen, wie in unserer
Ausführungsanweisung vom 14. April d. Js. (HMBl. 102) angegeben ist. Insbesondere
liegt auch die Möglichkeit vor, daß die Kommunalverbände und Vereinigungen von Kom-
munalverbänden den Großhandel ihres Bezirls organisieren und ihm den Zuckerbezug
sowie die Verteilung des Zuckers übertragen, Einrichtungen, die für die Abwicklung des
Verkehrs große Vorteile bieten können.
Die Heranzlehung des Kleinhandels und Großhandels darf nicht zu einer Ausschaltung
der Konsumvereine und ihrer Einkaufs-Organisation führen.
3. Höchstpreise für den Kleinverkauf.
Höchstpreise für den Kleinverkauf sind vom Herrn Reichskanzler nicht festgesetzt. In-
folgedessen haben die Kommunalverbände nach § 15 Absatz 3 der Verordnung, ebenso wie
dies bisher der Fall war, Preise hierfür festzusetzen.
Die Kleinhandels-Höchstprelse sind vom Kommunalverband unter Zugrundelegung
des Preises für dle frachtgünstigst gelegene Naffinerie zuzüglich Fracht und eines Groß-
handels-Zuschlags von 4% für die einzelnen Sorten zu berechnen. Nach § 15 der Ver-
ordnung darf, wenn der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik erfolgt, außer dem
Preis, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter
Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten
von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert