Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 287 
und gezahlt werden. Dliese Bestimmungen gelten in vollem Umfang auch für die Kommunal- 
verbände, und zwar auch dann, wenn Zucker nicht von der frachtgünstigsten Raffinerie 
zugetellt wird. Hat ein Kommunalverband einen oder mehrere Großhändler mit der 
Verteilung des Zuckers beauftragt, so daif sich der Kommunalverband einen Anteil am 
Verdienste nur soweit ausbedingen, daß im Rahmen. der gesetzlich festgelegten Preise dem. 
Händler ein angemessencr Nutzen verbleibt. 
Begründung. (D. N. IX 53.) 
Für das Betriebsjahr 1016/17 ist der Derkehr mit Zucker durch VO. v. 14. Sep- 
fember 1916 (ReBl. 1032) geregelt worden. Die Regelung schließt sich im wesentlichen. 
an die bisberige Regelung an. Während aber im vorigen Jahr die Perfütterung von 
Suckerrüben freigegeben war und Suckerrüben und Rohzucker auch als Futter galten, 
geht die neue Derordnung von dem Grundsatz aus, daß die Suckerrüben ausschließlich 
der Mahrungsmittelwirtschaft angehören sollen; sie verbietet daher grundsätzlich die 
Derfütterung von Guckerrüben und Rohzucker. In der Regel sind die Suckerrüben auf 
Sncker zu verarbeiten. Der Reichskanzler bestimmt einheitlich, in welchem Umfang 
Suckerrüben zu anderen 8wecken, insbesondere zu Rübensaft und zu Kaffeersatzmitteln 
zu verwenden sind. Die Derwendung von Snckerrüben zur Zrennerei darf wie bisher 
nur gestattet werden, wo die Suckerrüben über den Friedensanbau hinaus für den 
Zweck der Derbrennung gebaut wurden. Die Derteilung des Rohzuckers auf die Der- 
branchszuckerfabriken ist im wesentlichen wie im vorigen Jahr geregelt. 
Gemäß der durch D. des Bundesrats v. 5. Februar 1016 erfolgten Erhöhung 
des Rohzuckerpreises um 5 M. sowie gemäß der Steigerung aller Unkosten ist die Raf- 
finationsspanne von 3,55 M. auf 4 M. erhöht worden; Monatsaufschläge werden nicht 
mehr gewährt. Die Hreise des Rohzuckers und des Derbrauchszuckers für die einzelnen 
abriken werden wie bisher nach ihrer Lage, insbesondere der Frachtlage, vom Reichs- 
kanzler festgesetzt. Dabei wird wie im vorigen Jabre ein Frachtzuschlag von 25 Pf. 
für Magdeburg zugrunde gelegt, so daß der Magdeburger Derbrauchszuckerpreis nun- 
mehr 26,25 M. gegenüber 23,10 M. beträgt. Diese Frachtzuschläge hbaben im Jahre 
t015/16 zu erbeblichen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Gewinnen der Derbrauchs= 
zuckerfabriken geführt, da sich die Derfrachtungsverhältnisse günstiger stellten als an- 
genommen werden konnte. Die auch für das Jahr 19 16/12 notwendigen Frachtzuschläge 
werden daber bener nur mehr vorschußweise gewährt. Der #Swischenbetrag, um den 
die Aufwendungen der Derbrauchszuckerfabriken für Rohzucker und Rohzuckervor- 
fracht unter dem für sie festgelegten Derbrauchszuckerprcis einschließlich der Einbeits- 
spanmme von 4 M. verbleiben, wird zugunsten einer öffentlichen Ausgleichskasse einge- 
zogen. Die Einnahmen dieser Ausgleichskasse werden mit dazu herangezogen werden, 
die Hreiserhöhung des Guckers für den allgemeinen Suckerbedarf auszugleichen. Für 
den Bedarf der Bevölkerung, wie er auf die Kommunalverbände umgelegt wird, soll 
jedenfalls die alte Hreisgrundlage beibebalten werden, so daß der Ubergang ins neue 
Wirtschaftsjahr keine Erhöhung bringen soll. 
Die Regelung des Verbrauchs und des Bezuges von Sucker bleibt im wesent- 
lichen dieselbe. Die Anbaufläche ist, wie das bei der Erhöhung der Rübenpreise am 
3. Februar Jolé beabsichtigt wurde, um 11, U# v. H. gegenüber dem vorigen Jahre 
gestiegen; immerhin verbleibt ein erheblicher Anbanrückgang gegenüber dem letzten 
Friedensjahr. Dorräte werden aus dem Jahre 1315/16 in das Jahr 1916/17 nicht in 
nennenswertem Umfang übernommen. Da ferner der Bedarf, insbesondere für zucker- 
baltige Aufstrichmittcl, Marmelade, Kunsthonig und für andere Swecke erheblich ge- 
stiegen ist und weiter steigt, wird die Suckerwirtschaft des Jahres 1916/17 von Spar- 
sambeit und von dem Bestreben gelcitet sein müssen, daß der Sncker zunächst den dring- 
lichen Swecken der Dolbsernährung zugute kommt.
	        
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