288 4. Verwertung der Rohstosse usw. IX. Zucker.
10. Bek. über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18.
Vom 2. Dezember 1916. (REl. 1324.)
18K.] 8§ 1. Rübenverarbeilende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von
Zuckerrüben für das Betriebsjahr 1917/18 keinen niedrigeren Preis für 50 Kllogramm
vereinbaren als 0,95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen für Kaufrüben
gezahllen Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordn ung zu einem niedrigeren
Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1917/18 zu liefern ist, als zu
diesem Mindestpreis abgeschlossen.
Soweit Attionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf
Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften
im Abs. 1 #liungemäß Anwendung;j in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt,
der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben
gezahlt ist.
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 191 3/14 Verträge der im Abs. 1 und 2 be.
zeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rüben 2 Mark-
für 50 Kilogramm.
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des vereinbarten
Preises mit Rücksicht aus den Zuckergehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige
Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen.
§ 2. Der Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 191 7/18 hergestellten
Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magde.
burg auf 18 Mark festgesetzt. Monatszuschläge werden nicht gewährt.
Der Reichskanzler bestimml auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen
Fabriken frei Verladestation gelten, sowie die Preisc für Rohzucker, der außerhalb des
Standorts der Fabriken eingelagert ist.
§ 3. Die rübenverarbeltenden Zuckerfabriken sind berechtigt, von Rübenbauern,
die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet sind, für das
Erntejahr 1917 Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916
zu verlangen. Dabei gelten, soweil nicht elne andere Vereinbarung zustande kommt, die
für das Erntejahr 1916 vereinbarten Bedingungen vorbehaltlich der Vorschrift im F 1.
Das Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 15. Januar 1917 einschließlich gestellt
werden.
§ 4. Ergeben sich bei der Frage, ob die 88 1, 3 Anwendung finden, sowie bei An-
wendung dieser Vorschriften selbst Streitigkeilen, so kann jede Partel eine Entscheidung
der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber beantragen,
zu welchen Bedingungen die Rüben zu liefern sind. Die höhere Verwaltungsbehörde
entscheidet nach freiem Ermessen; sie kann Ausnahmen von der im §& 3 festgesetzten Ver-
pflichtung zulassen, wenn dies im Interesse der Volksernährung oder mit Rücksicht auf die
besonderen Verhälinisse im Betriebe des Rübenbauers geboten erscheint. Die Entscheidung
ist endgültig und für die Gerichte bindend.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Berwaltungsbehörde an-
zusehen ist. «
§5.KaufvetttägeüberRohzuckerausdejnBetriebsjahklslwlsdürfenbisquf
weiteres nicht abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen sind, sind nichtig.
6. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter-
mitteln, die sie im Betriebsjahre 1917/18 herstellen, an die rübenliefernden Landwirte
zurlickliefern: «
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnihel in Form
von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln