Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. 289
oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden
Steffensschen Brühschnitzel;
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert der ge-
lieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel
geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melasseschnitzel
als nach Nummer 1 zulässig zurückgeliefert werden.
Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der zuderhaltigen Futtermittel bei den bisherigen
Vorschriften. Sowelt Schnitzel und Melasse hiernach im öffentlichen Interesse in Anspruch
genommen werden, wird als Übernahmepreis festgesetzt:
für nasse Schnitkee 0,80 Mark für 50 Kilogramm,
„ Trockenschnitzel ohne Sckk 12,00 „ „ 50 „
Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Brüh-
verfahren ohne Seeckk 15,00 „ „ 50
„ Rohzuckermelasse mit einem Zuckergehalte
von 50 vom Hundert ... 7.50 „ „ 50 „
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 12.] in Kraft.
Begründung.
(Norddollg#tg. v. 6. Dezember 1916 Nr. 338 2. Ausg.)
Für die GSuckerversorgung des Wirtschaftsjabres 1917/18 sind durch Bundesrats-
verordnung vom 2. Dezember 1016 ab die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden.
Die Festlegung der Bestimmungen war dringlich, da gerade jetzt die Landwirte sich
über den Anban von Suckerrüben für 10 17 entscheiden und die Fabriken die Verträge
schließen.
Siel der Regelung ist, den Anbau nicht nur auf der jetzigen DHöbe zu halten, son-
dern, wenn irgend möglich, den Anbau darüber binans zu steigern. Das ist notwendig
für die Ernährung des Dolkes, wie auch für den Bedarf des Heeres. Sur Förderung
des Rübenanbaues ist daher auf dringenden Wunsch der Rübenbauer die zur Rück-
gabe an sie freigegebene Menge von nassen und trockenen Schnitzeln für 1917/1s um
volle 10% auf 85% erhöht worden. Außerdem dürfen ihnen künftig entsprechend
ibren Rübenlieferungen 10% der Rohzuckermelasse zurückgegeben werden.
Da bekanntlich beim Rübenanbau ein besonders großer Aufwand an Arbeits-
kräften und Bodennährstoffen notwendig ist, wird dem Rübenanbau durch Suweisung
von Arbeitern, besonders von Kriegsgefangenen, ferner durch eine Sonderzuteilung
künstlichen Düngers, jede mögliche Hroduktionserleichterung gewährt werden.
Bei solchen Vorbedingungen konnte eine Erhöhung des Suckerrübenpreises auf
3 M., wie sie von Interessenten angeregt war, nicht als gerechtfertigt erscheinen; nach
vielfachen Erörterungen mit Sachverständigen ist vielmehr ein gesetzlicher Mindestpreis
von 2 M. als ausreichend, aber auch als unbedingt erforderlich erachtet worden, um den
Rübenbau nicht nur der günstigst wirtschaftenden Gegenden auf der jetzigen Höhe zu
balten. Auf der Grundlage dieses Rübenpreises ist der Rohzuckerpreis zum Herbst
1917 festgesetzt worden, dabei ist der den Fabrikanten für die Herarbeitung zukom-
mende Zetrag auf der Höhe des Dorjahres gebalten.
Der Rohzuckerpreis stebt damit noch weit unter den Hreisen der feindlichen Län-
der. Dasselbe gilt vom Verbrauchszuckerpreis. Trotzdem muß dieser im Interesse der
Bevölkerung so niedrig als möglich gehalten werden. Im laufenden Jahre, wo bekannt-
lich der Rohzuckerpreis gegenüber dem Vorjahre erböht werden mußte, um für den
Rübenbau einen einigermaßen ausreichenden Umfang zu erreichen, ist eine Oreis-
erhöhnng für den Mundzucker dadurch vermieden worden, daß der vom Heere und
der Industrie gebrauchte Sucker etwas über dem Durchschnittspreis, der Mundzucker
aber entsprechend unter dem Durchschnittspreis verkauft wird. Auch für den Herbst
1017 wird von den zuständigen Stellen ins Auge gefaßt, eine erbebliche Erhöhung
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