Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

290 4. Verwertung der Rohstosse usw. X. Rübensaft. XI. Süßstoff. 
des Mundzuckerpreises auf diesem Wege zu vermeiden. Eine genaue Entscheidung 
kann natürlich erst im nächsten Sommer vor der neuen Ernte erfolgen, wenn Erzeugung 
und Bedarf einigermaßen feftstehen. 
X. Rübeunsaft. 
Inhaltsübersicht. 
Bek. über Nübenfaft v. b. Juli Lo1 (Röbl. 7072220220 290 
Bek. über Rübensaft. Vom 6. Juli 1916. (Rnl. 672.) 
In.] § 1. Rübensaft (Rübenkraut, Rübenkreude) darf nur mit Genehmigung der 
Kriegs-Rübensaftgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen; er kann Bestimmungen darüber treffen, 
was als Rübensaft im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
#§ 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behöcden können 
anordnen, daß die Vorschrift des 5 1 auf Hersteller von Rübensaft, deren Jahresherstellung 
nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt, keine Anwendung findet. 
§ 3. Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
XI. Süßstoff. 
Inhaltsübersicht. 
. Bek., betr. Abcuderung des Süßstoffgeseses . v. Juli 1902 (RGhl. 255). v. 30. März 1916 
(RGSôl. 1323232333333)))). 296 
Hierzu: 
) Be. über den Derlehr mit „uhstoff u. 25. April 1916 (RGBSl. 36z1202 290 
b) Bef. (derselben Bezcichnung) v. 26. Mai Jo16 (RöBl. 424141)0)0)0)0)0)0)0)0)0 291 
c) Bek. (derselben Bezeichnung) v. 7. Juni 1946 (RGBl. 459)............. 291 
d) Bek. (derselben Bezeichnung) v. 20. Juni 1946 (RGBI. 5533).. ....... 292 
*2. Bek. wegen Derwendung von Süßhstoff zur Vierbere#tung v. 20. Juli 1916 (Rl., 765) .. 295 
1. Bek., betr. die Abänderung des Süßstoffgesetzes v. 7. Juli 1902 
(&Bl. 253). Vom 30. März 1916. (Rl. 215.) 
B#§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von den Vor- 
schriften im § 2 des Sußstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 (RGBl. 253) zuzulassen. 
§ 2. Die nach §3 des Sußstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 dem Bundesrate zustehenden 
Befugnisse werden dem Reichskanzler übertragen, insoweit die Durchführung der auf 
Grund des §5 1 ergehenden Anordnungen in Betracht kommt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Krast. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Auße rkrafttretens. 
Hierzu: 
a) Bek. über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 253. April 1916. 
(RGBl. 340.) 
[Ns. Sũßst. 30. 3. 16.1 § 1. Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt 
des jederzelilgen Widerrufs außer der Saccharin-Fabrik, Aktiengesellschaft vormals 
Fahlberg, List u. Co, zu Magdeburg-Südost, die Chemische Fabrik von Heyden, Aktien- 
gesellschaft zu Radebeul-Dresden ermächtigt.
	        
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