Verlehr mit Süßstoff. 291
Beide Fabriken haben hinsichtlich der Att und des Umfanges der Herstellung die
Weisungen der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zu Berlin zu befolgen.
§ 2. Der hergestellte Süßstoff (§F 1) ist an die Kriegschemikallen-Aktiengesellschaft
zu Berlin zu liefern, die den Süßstoff der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin
zur Verfügung stellt.
Dies gilt nicht für. Mengen, die auf Grund des § 4 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli
1902 (RGBi 253) anderweit abgegeben werden.
5 3. Sußstoff darf zu anderen als den im Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 ge-
nannten Zwecken nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher abgegeben werden. Die
Preise bestimmt der Reichskanzler. Die Bezugsscheine stellt die Reichszuckerstelle (Be-
kauntmachung vom 10. April 1916 — Rl. 261 —) aus; sie sind nicht übertragbar.
Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Sußstoff bis auf weiteres Gewerbe-
lreibenden zum Zwecke der Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie
limonadenartigen Getränfken aller Art mit und ohne Kohlensäure) gestatten.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen: sic kann die Bedingungen
für die Lieferung und die Verwendung festsetzen und insbesondere bestimmen, daß die mit.
Süßstoff hergestellten Waren mit einer kennzeichnenden Erklärung versehen sein müssen.
§ 4. Die Abgabe von Süßstoff durch den Verbraucher ist nur mit Eclaubnis der
Reichszuckerstelle zulässig.
§ 5. Die Beauftragten der Reichszuckerstelle sind befugt, in die Räume der Suß.
stoff herstellenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse einzuholen und von Geschäftsauf-
zeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenhelt zu beobachten.
§ 6. Sovweit diese Bekanntmachung abweichende Bestimmungen nicht enthöält,
gelten die Ausführungsbestimmungen zum Sußstoffgesecz auch für die Herstellung, die
Abgabe und den Bezug von Süßstoff auf Grund der Bekanntmachung vom 30. März 1916
und dieser Bekanntmachung.
d) Bek. über den Verkehr mit Süßfstoff. Vom 26. Mai 1916.
(RGBl. 421.)
[R. Süßftoff . 30. 3. 16.] Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Süßstoff bis
auf weiteres gestatten «
1 Gewerbetreibenden zum Zwecke der Süßung von natürlichen und künstlichen
Fruchtsäften aller Art — ausgenommen zur Herstellung von solchen Fruchtsirupen,
die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden —,
also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen für die Herstellung
von Limonaden (s 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. April 1916, Röl. 340)
sowic von sonstigen gesüßten natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaft-
artigen Getränken aller Art. «
c)Bek.iiberdenBetkehrmitSüßstvff.Vom7.8un11916.
(RGBl. 459.)
[NsK. SüßfstoffU. 30. 3. 16.] § 1. Die Reichszuckerstelle kann bis auf weiteres den
Bezug von Süßstoff Gewerbetreibenden zum Zwecke der Herstellung folgender Exrzeugnisse
gestatten:
Dunslobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder geößere Fruchtstücke),
Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke,
Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschexlrakte aller Art sowie Grund-
stoffe für solche und ähnliche Getränke,
Obst- und Beerenwein,
Estg,
Mostrich und Seuf,