292 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XI. Süßsloff.
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder
der Mundhäöhle.
§ 2. Für andere gewerbliche Berwendungszwecke kann die Reichszuckerstelle bis
auf welteres die Verwendung von Süßstoff mit Genehmigung des Reichskanzlers gestatten.
§ 3. Die Vorschriften der K 3 bis 6 der Bekanntmachung vom 20. April 1916
(REl. 340) finden hinsichtlich der Abgabe von Süßstoff für die in den §##8 1 und 2 er.
wähnlen Zwecke entsprechende Anwendung.
d) Bek. über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 20. Juni 1916.
(RGBl. 533.)
XK. Süßstoffs. 36. 3. 16.] Die Reichszuckerstelle wird ermächtigt, in Fällen dringen-
den Bedarfs zu anderen als den in den Bekanntmachungen vom 25. April 1916 (R#ll 340)
und vom 7. Juni 1916 (REl. 459) bezeichneten Zwecken an Kommunalverbände Süußstoff
nach Maßgabe der verfügbaren Bestände zu überweisen.
Die Kommunalverbände haben den Bezug und Verbrauch von Sußstoff in ihrem
Bezirke nach näherer Anweisung der Reichszuckerstelle zu regeln.
Bek. der Reichszuckerstelle. Bom 19. September 1916.
(Reichsanzeiger Ur. 222.)
Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Herrn
Reichskanzlers vom 25. Apeil 1916, 26. Mai 1916, 7. Juni 1916 und 20. Juli 1916 (RGBl.
340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, daß nachstehend bezeichnete Waren, wenn sie mit
Süßstoff (Saccharin) gesüßt sind, ohne nähere Kennzeichnung der Art der Süßung fell-
gehalten und verkauft werden dürfen:
a) Limonaden (natürliche und lünßtiche, sowie limonadenartige Getränke aller Art,
mit und ohne Kohlensäure),
b) natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art — ausgenommen solche Frucht-
sirupe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung
zu finden — also insbesondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden
sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und frucht-
saftartigen Getränken aller Art;
) Dunstobst, Kompolt (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Frucht-
stücke);
4) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke;
e)Wermutwein, Lilöre, Bowlen (Moaitrank), Punschextrakte aller Art sowie Grund,
stoffe für solche und ähnliche Getränke;
f) Obst- und Becrenweine;
6) Essig;
h) Mostrich und Senf;
i) Fischmarinaden;
k) Kautabak;
I) Milttel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel
oder der Mundhöhle;
m) Obergäriges Bier.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der § 16 der Ausführungsbestimmungen
zum Stüstoffgesetze vom 7. Juli 1902 sich nur auf die Waren bezieht, die auf Grund des
4b des Süßstoffgesetzes hergestellt sind, dagegen keine Anwendung findet auf die oben er-
wähnten Waren, zu deren Herstellung durch die eingangs erwähnten Bekanntmachungen
Süßsloff freigegeben ist.