Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. 293
2. Bek, wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung.
Vom 20. Juli 1916. (Rö#l. 763.)
#,] § 1. Im Gebiete der Brausteuergemeinschaft ist bei der Bereitung von ober-
gärigem Biere auch die Berwendung von Süßstoff zulässig.
82. Von dem zur Blerbereitung verwendeten Süßstoff wird die Brausteuer nicht
erhoben. Im übeigen finden die für Zucker geltenden Vorschriften des Brausteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 (RE#l. 773) und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-
bestimmungen auch auf Sußstoff mit der Maßgabe Anwendung, daß Zuwiderhandlungen
nach § 47 des Brausteuergesetzes bestrast werden.
§ 3. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord-
nung.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (21. 7.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 54.)
Dur Ersparung von Sucker mußte, wie bereits oben erwähnt, in erbeblichem
Umfange auf Süßstoff (Saccharin) zurückgegriffen werden. Uach dem Süßstoffe#.#v.
7. Juli loo2 und den Ausführungsbest. hierzu darf Süßstoff (Saccharin) nur von der
Saccharinfabrik A., vorm. Fahlberg, List u. Co. in Magdeburg-Südost hergestellt und
nur gegen amtlichen Bezugsschein der Steuerbehörde abgegeben werden; Bezugs-
scheine dürfen im wesentlichen nur Teitern von Krankenanstalten zur Derwendunng
für die in der Amnstalt befindlichen Hersonen, ferner Gewerbetreibenden zur Herstellung
solcher Waren erteilt werden, für die die Gusetzung von Süßstoff aus einem die Der-
wendung von ucker ausschließenden Grund erforderlich ist. Weiter dürfen die Apo-
theken Süßstoff, und zwar bei Dorlegung ärztlicher Anweisung, in Hackungen von nicht
mehr als 50 8g, ohne solche ärztliche Anweisung aber nur in Glasröbrchenpackungen
mit nicht mehr als o, 1# Gehalt an reinem Süßstoff abgeben. Der Fuckermangel ließ
es als unabweisbar erscheinen, den Bezug von Süßstoff zur Deckung des Süßungs-
bedürfnisses in weiterem Umfange freizugeben. Durch Bek. v. 30. März 1916 wurde
daher der Reichskanzler ermächtigt, weitere Ausnahmen von den Dorschriften im § 2
des Süßstoffgesetzes zuzulassen, und es wurden ihm in diesem Umfange die nach dem
Süßstoffch. dem Bundesrat zustehenden Befugnisse übertragen. Im Dollzuge dieser
D. ermächtigte der Reichskanzler durch die Bek. über den Derkehr mit Süßstoff v.
25. April 1916 (RGBl. 540) neben der Saccharinfabrik ê2#., vorm. Fahlberg, Tist u. Co.
zu Magdeburg-Südost auch die chemische Fabrik von Hepden A#- zu Radebeul-Dresden
zur Herstellung von Süßstoff. Beide Fabriken wurden verpflichtet, hinsichtlich Art und
Umfang der Herstellung die Weisungen der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zu
Berlin zu befolgen und an sie den Süßstoff zu liefern. Die Kriegschemikalien-Aktien-
gesellschaft liefert den Süßstoff an die 5E. m. b. B. in Berlin zum weiteren Dertriebe;
dabei wurde die S., die für den Dertrieb eine eigene Warenabteilung einrichtete,
angewiesen, aus den Einnahmen, soweit diese die Selbstkosten übersteigen, einen be-
sonderen Fonds zu bilden, über den sich der Reichskanzler die Derfügung zu Swecken
der Dollsernährung vorbehalten hat.
Bevor Süßstoff in den nun erforderlichen großen Mengen hergestellt werden
konnte, waren erhebliche Fabrikationsschwierigkeiten, insbesondere in der Bereitstellung
der notwendigen Maschinen, zu überwinden. Eine strenge Derbrauchsregelung konnte
daher nicht entbehrt werden. Sie erfolgte in der Weise, daß der Zezug lediglich auf
Bezugsscheine der Reichszuckerstelle freigegeben wurde. Dabei wurde der Zezug ge-
mäß der fortschreitenden Zerstellung nach und nach für verschiedene Swecke freigegeben.
Durch die oben erwähnte Bek. v. 26. April 16 wurde die Reichszuckerstelle zunächst
ermächligt, den Bezug Gewerbetreibenden zur Berstellung von Limonaden (natür-
lichen und künstlichen sowie limonadeartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlen-=