294 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XII. Süßigkeiten, Schokolade und Kunsthonig.
säure) zu gestatten. Durch Bek. v. 26. Mai 16 wurde diese Derwendung bestimmter
Wuos schrieben auf natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art, ausgenommen solche
Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sind, bei der berstellung von Arzneien Derwendung
zu finden, sowie auf alle Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden ausgedehnt:
Durch Bek. v. 7. Juni 16 wurde der Bezug ferner gestattet zur Herstellung von Dunst-
obst (Ulompott), Schaumweinen, Wermutwein, Obst= und Zeerenwein, Essig, Mostrich,
Fischmarinaden, Kautabak und Derschönerungsmitteln. Die Reichszuckerstelle wurde
ermächtigt, auch für andere gewerbliche Swecke die Derwendung von Süßstoff mit
Genehmigung des Reichskanzlers zu gestatten. — Durch die Bek. v. 20. Juli 16 ist im
Gebiete der Brausteuergemeinschaft in Abänderung der Dorschrift in § 1 Abs. 1 des
Brausteuer G. v. 15. Juli 1909 (RGBl. 773) gestattet worden, Süßstoff zur Bierberei-
tung zu verwenden. Damit soll namentlich kleinen und mittleren obergärigen Brauereien
die Fortführung des Betriebs auch in der Feit ermöglicht werden, in der ihnen Fucker,
den sie zur Derbesserung des Geschmacks ihres Erzeugnisses bedürfen, wegen der In-
anspruchnahme zu Ernährungszwecken nicht zur Derfügung steht.
Durch die Bek. v. 20. Juni 1916 (RGBl. 533) endlich wurde die Reichszuckerstelle
ermächtigt, in Fällen dringenden Bedarfs auch zu anderen als den in den vorgenannten
Bekanntmachungen bezeichneten Swecken an Kommunalverbände Süßstoff nach Maß-
gabe der verfügbaren Bestände zu überweisen. Den Kommunalverbänden wurde auf-
erlegt, in diesem Falle den Bezug und Derbrauch von Süßstoff in ihrem Bezirke zu
regeln. Seitdem überweist die Reichszuckerstelle auf Anforderung den Kmmunal=
verbänden Bezugsscheine auf Süßstoff in Gasthaus= und in Hanshaltpackungen.
XII. Sühbigkeiten, Schokolade und Kunsthonig.
Inhalts#bersicht.
* I. Bek. öber die Oersiellung von Süßigleiten und Schokolade v. 16. Dcz. 1913 (BG Sl. 621) min
den Anderungen v. 28. Febr. und 14. Sept. 190106 (RG. 125, 100))))0 294
Hierzu:
»a) Bet. ũber die Herstellung von Süßigkeiten v. 30. Dcz. 1915 (Reichsanz. Ur. 300) 295
b) Bef. über Uusnabhmen von der genannten DO. v. 2. Febr. 1916 (Relchsanz. NUr. 4) . 297
"„sc) Bek. über die Herstellung von Schofolade v. 5ö. März lole (6Ul. 4u14h9h000. 298
4) Bek. über die Derwendung von Milch zur berstellung von Süßigkeilen und Schokolade
o. 29. Dez. 1915 (RGBl. 819)))))o)oooou
2. Bek. über den Verkehr mit Malaoschalen o. 19. Aug. 1916 (RGBI. öö77000 298
Dierzu: '
«VorfchriftcnübekdieUnbcauchbakmachmsgvongcpuloettcnKokaoicholcazmnGewiss-fürs
Menschenmzh2lug.191»5(RGVl..-Uz).................... 299
*#3 ,. Bef. über Kunilkonig v. IJ#. Nau. 1916 (RGBl. 12777))))))00 299
1. Bek. über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade v.
16. Hezember 1915 (REl. 821) mit den Anderungen v. 28. Februar
und 14. September 1916 (REl. 125, 1032, i. Kr. seit 29. Febr.,
15. Sept. 10).
[#.] 8§ 1. (5 1 nach 5 38 Zucker VO. 14. 9. 16, seit 15. 9. 16 außer Kraft.]) [Abs. 1 Fassg.
28. 2.] Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkciten oder Schokolade oder beides hergestellt
werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßlgkeiten und
Schokolade verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915
hierzu veracbeilet haben.
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichskanzler.
3 2. Milch und Sahne jeder Art sowie Fett dürfen zur gewerbsmäßigen Herstellung
von Süößigkelten und Schokolade nicht verwendet werden.
§* 3. Als Schokolade im Sinne dieser Verordnung gelten alle Zubereitungen aus