Herstellung von Süßigkeiten. 295
Kalaomasse und Zucker, auch unter Zusatz von KakaofetI, Kakaobutter, Gewürzstoffen,
sowie Nußkernen, Mandeln und dergleichen.
Als Sußigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Zuckerwaren jeder Art, ins-
besondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Marzipansachen, Christbaunzucker-
sachen, Osterzuckersachen.
Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine,
Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Ole und Fette aller Art, mit Ausnahme von
Nakaofett und Kakaobuttec.
§s 4. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der
& 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das
Bersfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe,
insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 5. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
becbachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§s 6. Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffenen Betriebe
haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen auszuhängen.
§J 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
# 8. Mit Geldstrcafe bis zu fünszehnhundert Mark oder mil Gefängnis bis zu brei
Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 2 oder des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der
Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht
enthält;
3. wer den im 4 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
5 9. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
[Preußen, Vf#g. 1. 2. 16, HOMBl. 41 zust. Beh.: Ortspolizeibeh.; höhere Verwbeh.
Reg Pr., für Berlin Ober Pr.).
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. Der Reichs-
konzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
a) Bek. über die Herstellung von Süßigkeiten. Vom 30. Dezember
1915. (Reichsanzeiger Nr. 308.)
I&K# 1 Abs. 2 B. 16. 12. 15.] § 1. Die Regelung und Uberwachung des Verkehrs
mit Zucker zur Verarbeilung in gewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne
der §§8 1 und 3 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein