Ausnahmen von der VO. über dle Herstellung von Süßtgleiten und Schololade. 297
den Enipfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Übergabe der Zuckermengen
unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgetrennten Vordrucks mittels einge-
schriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen.
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller
zuc Benutzung gültig. Übertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten.
Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten-Herstellern übergebenen
Zuckerbezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder
den nach § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten der Polizei und
beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen.
§ 5. Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetrieb der Süßigkeiten-Hersteller
verfügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur
Herstellung von Sußigkelten nur jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zucker-
anteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.
Uber den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-
Hersteller unter Benutzung des als Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus
außer dem Bezug des Zuckers ersichtlich sein muß,
1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßig-
keiten verarbeitet haben;
2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen
Waren verarbeltet haben;
3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an Andere abge-
geben haben;
4. welche Mengen von Süßigkelten und anderen Waren sie hergestellt haben.
Die Süßigkeiten-Hersteller haben diese Bücher sowie ihre sonstigen Geschäftsauf-
zeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den Beamten der Polizei
und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, ferner die in § 4 der Ve.-
ordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft! zu geben.
§* 6. Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleich-
zeitig mit dem Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende
Gebühr von 10 Pf. füc jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker.
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach näherer
Weisung des Reichskanzlers verwendet.
8 7. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung
vom 16. Dezember 1915 (REBl. 821) mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
b) Bek. über Ausnahmen von der Verordnung über die Herstellung
von Süßigkeiten und Schokolade v. 16. Dezember 1915 (Röl. 821).
Vom 2. Februar 1916. (NReichsanzeiger Nr. 34.)
NK. § 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 VW. 16. 12. 15.) Art. I. 1. Gewerbliche Betriebe, in denen
in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner
Zucker zu Süßigkeiten verarbeitet sind oder deren Zuckerverarbellung zu Süßigkeiten
in der glelchen Zeit nach § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßig-
keiten vom 30. Dezember 1915 (Reichsanz. Nr. 308) auf nicht mehr als 20 Doppelzentner
geschätzt wird, werden von der Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Herstellung
von Süßigkeiten vom 16. Dezember 1915 (Rel. 821) ausgenommen.
2. Der Zuckeranteil der gewerblichen Betriebe, die nicht unter § 1 fallen, kann von
der Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgewerbe in Würzburg auf wenig-
stens 20 Doppelzentner festgesetzt werden.