298 4. Verwendung der Rohstoffe usw. XII. Süßigkeiten, Schokolade und Kunsthonig.
Art. II. Diese Bekanntmachung tritl mit dem Tage der Veckündung (9. 2.] in
Kraft.
JP) Bek. über die Herstellung von Schokolade. Vom 5. März 1916.
(8Bl. 47
1NK. I Abs. 2 VO. 28. 2. 16, 5 1 Abs. 2 B. 16. 12. 15.] §& 1. Die Bekanntmachung über
die Herstellung von Süßigleiten vom 30. Dezember 1915 (erbene Nr. 308 vom 31.
Dezember 1915) findet auf die Herstellung von Schokolade vorbehaltlich der aus ## 2
und 3 dieser Verordnung sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung.
§ 2. Die im § 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom
30. Dezember 1915 vorgeschriebenen Erklärungen sind von den Schokolade-Herstellern
bis spätestens 15. März 1916 unter Benutzung der entsprechend abgeänderten Vordrucke
der Anlagen I und II zu der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom
30. Dezember 1915 abzugeben.
§ 3. Bei der Entscheldung über Beschwerden gegen die Festsehungen der Zucker-
Zuteilungsstelle über die Zuteilung von Zucker zur Herstellung von Schokolade tritt an
die Stelle des Vertreters des Verbandes Deutscher Keksfabrilanten im Beschwerdeaus.
schuß ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabcikanten.
4. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Ne. 4 der Bundesratsverordnung
vom 16. Dezember 1915 (Röl. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
— Die Bek. d ist mit dem 4. Okt. 16 aufgehoben durch § 15 Milch VO. 3. Okt. 106
RGBl. 1100. —
2. Bek. über den Verkehr mit Kakaoschalen. Vom 19. August 1915.
(RG#l. 507.)
18NS8 1. Es ist verboten, gepulverte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit gepulverten
Kafaoschalen vermischt sind,
1. zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen,
2. aus dem Ausland einzuführen.
§ 2. Das Verbot des § 1 erstreckt sich nicht auf Kakaoschalenteile, die in den aus
Kakookernen bereiteten Erzeugnissen bei Anwendung der gebräuchlichen technischen Her-
stellungsverfahren als unvermeidbare Bestandteile zurückgeblieben sind.
8 3. Das Verbot des # 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf Gegenstände der im §& 1 bezeich-
neten Art, die nach den Vorschriften des Reichslanzlers zum Genusse für Menschen un.
brauchbar gemacht worden sind. ·
§ 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend.
jünfhundert Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft, wer vorsätzlich
1. dem Verbote des # 1 zuwiderhandelt,
2. Gegenstände, die gemäß 3 zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemach!
worden sind, als Nahrungs- oder Genußmittel für Menschen verkauft, feilhält
oder sonst in Verlkehr bringt.
#§s 5. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer eine der im §& 4 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.
§s 6. Neben der Strafe (## 4, 5) ist auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 120. 8.h die & 4, 5 6
treten mit dem 25. August 1915 in Kraftl.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftlreiens.