Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Kaffee, Tee und Kakoo. 301 
l wer den Vorschciften im § 1 zuwiderhandelt; 
wer die in den s# 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchst- 
preise (§# 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er- 
bletet; 
4. wer den Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr (5 7 in Verbindung mit 
den §##5 27, 28 und 33 der Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1916) 
zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenslände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder ncht, eingezogen werden. 
§ 9. Diese Verordnung tritl mit dem Tage der Verkündung (15. 11.] in Kraft. 
# # — 
XIII. Kaffee, Tee und Kaltao. 
Inhaltsübersicht. 
* Bek. über Nafsec, Tec und Nalao v. Al. Non. 1915 (RGl. 750) mit der Anderung v. . April 
lole (GBl. 525))... 50 1 
Hierzu: 
v Bek. über Noffec v. 6. Upril 1916 (NBGl. 441111120200KK 501 
)Be. über Cee v. 6. April 1916° (RGSl. 322222)2)2)2020020202„; 303 
#) Bekl. über Sichorienwurieln v. 6. April 1916 (RGöl. 251454545454545959 & 301 
d) Bef. über eine Zestandsaufnahme von Uoaffee, Cec und Mal#o v. 29. kov. 1915 (RG Bl. 791) 305 
o) Bek. über Bestandsaufnahme von Makao und Schokolade und über dle Regelung des Derlehrs 
mi: Nala und Schokolade v. 10. Juni 1916 (RGBl. 55555533söeöu k. 306 
Bek. über Kaffee, Tee und Kakao v. 11. Aovember 1915 (RGBl. 750) 
mit der Anderung v. 4. April 1916 (Rl. 235, i. Kr. seit 5. April 16.) 
18838.1 § 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über Bestandsaufnahmen 
der Borräte von Kaffee, Tec und Kakao zu treffen. 
8 2. (Fassg. 4. 4.]) Der Reichskanzler ist befugt, den VBerkehr mit Kaffee, Tec, Kakao 
und deren Ersatzmitieln und den Verbrauch dieser Gegenstände zu regeln, sowie Bestim- 
mungen über die Gestaltung der Preise zu treffen. 
§ 3. Der Relchskanzlec ist befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere 
Kolonialwaren auszudehnen. 
Er erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. [Satz 2 Fassg. 4. 4.) 
Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestrast und daß neben der Strafe die 
Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§s 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung (12. 11.) in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
a) Bek. über Kaffee. Vom 6. April 1916. (REl. 247.) 
1RNK. Kafsee V. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] § 1. Wer Rohlkaffee, auch in Mischungen mit an- 
deren Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die 
vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümern unier Bezeichnung der Eigen- 
tümer und des Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kassee, Tee und deren Ersatz- 
mittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. An- 
zeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von 
dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
	        
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