Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

302 4. Verwertung der Rohstoffe us. XIII. Kassee, Tee und Kakao. 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe- 
sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen eder der Marineverwaltung 
stehen, 
2. insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen. 
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehce als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem 
vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch seinen 
gesamten Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Ge- 
wahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, getrennt nach Ballen, Gewicht 
und unverzolllem Durchschnittspreis anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen. 
8 2. Rohlaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift sindet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 und im & 4 Abf. 1 
Satz 2 bezeichneten Mengen sowie aus Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsaueschuß 
erhalten hat. 
§ 3. Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Verlangen 
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren. 
und pfleglich zu behandeln, er darf ihn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten: 
auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten 
einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen 
erlassen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im #+ 2 Abs. 2 bezeichneten 
Mengen. 
§ 4. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur UÜberlassung Verpflichteten binnen 
vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, 
welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die 
er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 2; das gleiche gilt, 
soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich 
der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Saß 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, 
müsssen von ihm abgenommen werden. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat dem Kriegs. 
ausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zu Lieserung bereilt ist. Die Abnahme 
hat innecrhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest. 
§ 6. Erfolgt die UÜberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des 
Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm 
in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Uüber- 
lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm 
zugeht. « 
§7.DiesahlnngsollinderRegelbciderAbnahme,iedochspätestensvietWochen 
nach Abnahme erfolgen. 
S88. Streitigkeiten über die aus dem §& 3 sich ergebenden Verpflichtungen entscheldet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 9. Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 
§ 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
8 11. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu- 
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Ufg. 6. b. 16 
HM. 144: Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zust Beh. Landrat 
(Hohenz. Oberamtm.) und die Polizeiverw. der Stadtkreise; im Landespolizeibe z. Berlin 
Polizei Pr. dorts. Ortl. Zuständigkeit bestimmt Lagerort des Rohkaffees.) 
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark wird bestraft,
	        
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