302 4. Verwertung der Rohstoffe us. XIII. Kassee, Tee und Kakao.
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe-
sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen eder der Marineverwaltung
stehen,
2. insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen.
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehce als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem
vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch seinen
gesamten Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Ge-
wahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, getrennt nach Ballen, Gewicht
und unverzolllem Durchschnittspreis anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen.
8 2. Rohlaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden.
Diese Vorschrift sindet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 und im & 4 Abf. 1
Satz 2 bezeichneten Mengen sowie aus Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsaueschuß
erhalten hat.
§ 3. Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Verlangen
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren.
und pfleglich zu behandeln, er darf ihn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten:
auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten
einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen
erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im #+ 2 Abs. 2 bezeichneten
Mengen.
§ 4. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur UÜberlassung Verpflichteten binnen
vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären,
welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die
er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 2; das gleiche gilt,
soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich
der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Saß 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind,
müsssen von ihm abgenommen werden. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat dem Kriegs.
ausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zu Lieserung bereilt ist. Die Abnahme
hat innecrhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 6. Erfolgt die UÜberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des
Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm
in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Uüber-
lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm
zugeht. «
§7.DiesahlnngsollinderRegelbciderAbnahme,iedochspätestensvietWochen
nach Abnahme erfolgen.
S88. Streitigkeiten über die aus dem §& 3 sich ergebenden Verpflichtungen entscheldet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9. Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
§ 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 11. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu-
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Ufg. 6. b. 16
HM. 144: Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zust Beh. Landrat
(Hohenz. Oberamtm.) und die Polizeiverw. der Stadtkreise; im Landespolizeibe z. Berlin
Polizei Pr. dorts. Ortl. Zuständigkeit bestimmt Lagerort des Rohkaffees.)
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark wird bestraft,