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1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. wer der Bestimmung im 5 2 Abs. 1 zuwider Rohlaffee in anderer Weise als durch
den Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 77. 4.] in Kraft.
b) Bek. über Tee. Vom 6. April 1916. (RNl. 252.)
NK. Tee###. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] 8 1. Wer Tec, auch in Mischungen mit anderen Er-
zeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhan-
denen Mengen getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer
und des Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kassee, Tee und deren Ersatzmittel,
G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen
über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe-
sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung
stehen,
2. insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen.
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr als 300 Kilogramm Tee an einem vom
Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsausschusse lelegraphisch seinen gesamten
Bestand an Tee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbeson-
dere auf dem Transporte befindet, getreunt nach Kisten, Gewicht und unverzolltem Durch-
schnitispreis anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im Abs. 2 Nummer 1
genannten Mengen.
§ 2. Tee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. Diese Vorschrift
sindet keine Anwendung aufs dle im § 1 Abs. 2 und im § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen
sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
§ 3. Wer Tee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu
überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren und
pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegßausschusse Proben gegen Er-
stattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen
über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vokschriften sinden keine Anwendung auf die im # 2 Abs. 2 bezeichneten
Mengen.
§s 4. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur UÜberlassung Verpflichteten binnen
vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht ror dem 22. Mai 1916 zu erklären,
welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die
er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 2; das gleiche gilt,
soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich
Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Allc Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind,
müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat dem Kriegs-
ausschuß an zuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme
hat innerhalb vier Wochen nach dlesem Zeitpunkt zu erfolgen.
3 5. Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 6. Eefolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von
ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur
Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
ihm zugeht.