Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kalao. 305 
soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich 
Eigentümer, so kann der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, 
müssen von ihm abgenommen werden. 
Der zur UÜberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem 
Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach 
diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 
§8 6. Der Kriegsausschuß hat für die von ihm abgenommenen Zichorienwurzeln 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für 100 Kilogramm 
zweiunddreißig Mark nicht übersteigen. Der Kriegsausschuß setzt den Ubernahmepreis 
endgültig fest. 
§ 7. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von 
ihm in dem Antrag bezeichnelen Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur 
Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
ihm zugeht. 
§ 8. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. 
9 9. Streitigleiten über die aus dem # 4 sich ergebenden Verpflichlungen entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 10. Der Kriegsausschuß hat die von ihm übernommenen Mengen nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 
§ 11.Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu- 
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. (Preußen, sfg. 6. Mai 16, 
HMl. 146. Höhere Verw Beh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zuständige Beh. Landrat 
(Hohenz. Oberamtm.) und Polizeiverw. der Stadtkreise; im Landespolizeibez. Berlin 
Polizei Pr. dorts. Ortliche Zuständigkeit bestimmt Lagerort der Zichorienwurzeln.) 
§* 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrase bis zu fünfzehntausend 
Mark wird bestraft, 
1. wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach §5 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist er- 
stallet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 
3. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Zichorie in anderer Weise als durch 
den Kriegsausschuß absetzt; 
4. wer den Verpflichtungen nach § 4 zuwiderhandelt; 
5. wer den nach § 12 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
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14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 4.] in Kraft. 
4) Bek. über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao. 
Vom 29. November 1915. (R#l. 791.) 
NR. 90. 11. 11. 15.] § 1. Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von 
Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkaffeemischungen), roh, gebrannt oder geröstet, Tee 
und Kakao, roh, gebrannt oder geröstet, statt. 
§ 2. Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräle der im §& 1 bezeichneten 
Art in Gewahesam hat, ist vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 verpflichtet, sie auf dem 
vorgeschriebenen Anzeigevordruck der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke 
die Vorrätle lagern. 
Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, 
sind nur anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tec 2,5 Kilogramm über- 
steigen. 
Kriegsbuch. Bd. 4. 20
	        
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