306 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIII. Kaffee, Tee und Kalao.
Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
§ 3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen
lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsberechtigten
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der
Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, sind
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräle, die sich in den unter Zollaussicht stehenden Niederlagen (öffentliche Nieder-
lagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn des 3. Januar
1916 befinden, werden von den Zollbehörden, Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in
Zollausschlüssen und Freibezirken befinden, werden von den durch die Landeszentral-
behörden bestimmten Behörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10.
Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden un-
mittelbar einzureichen.
§a 4. Die Anzeigepfllicht erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwalktung, stehen;
b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
stehen.
§ 5°). Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige
erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und
II beigefügten Muster zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsicht-
lich des Inhalls maßgebend.
§ 6. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der
Durchführung der Erhebung belrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und
Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
§ 7. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben
die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken
getrennt) bis zum 25. Januar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen.
8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind besugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewah-
rungsorte, wo Vorräte der im §& 1 genaunten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und
die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erfor-
derlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10. Wer die im 5 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der
Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung (1. 12.] in Kraft.
e) Bek. über Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und
über die NRegelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade.
Vom 10. Juni 1916. (R#l. 505.)
I&K. LO. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] § 1. Wer Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakao-
masse, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen
mit anderen Erzeugnissen (z. B. Haserkakao, Bananenkakao, Nährkakao aller Art usw.),
Schokoladenmasse (auch Überzugsmasse), Schokolade aller Art mit Beginn des 13. Juni
1916 für eigene oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhan-
*) Die Muster Röl. 793ff. sind hier nicht mit abgedruckt.