Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade usw. 307 
denen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer 
und des Lagerungsorts der Kriegs-Kakargesellschaft m. b. H. in Hamburg 1, Mönckeberg- 
straße 31, bis zum 18. Juni 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 
OQualitätsunterschiede sind nicht zu berücksichtigen. Alle Mengen derselben Waren- 
gatlung sind zusammenzufassen und in einer Ziffer anzugeben. 
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 13. Juni 1916 unterwegs befinden, 
sind von dem Empsänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeige pflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe- 
sondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
stehen, 
2. insgesamt weniger als 25 Kilogramm von jeder der angegebenen Warengat- 
tungen betragen. 
§ 2. Die im & 1 bezeichneten Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen 
Kakao= und Schokoladenindustrie oder von Firmen oder Personen, soweit sie von der 
Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg dazu ermächtigt worden sind, oder von 
Kleinhändlern abgesetzt werden. 
Von dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis genau 
Buch zu führen; die Unterlagen darüber sind der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in 
Hamburg auf Verlangen vorzulegen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 4 bezeichneten Mengen. 
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
8 4. Mil Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnlausend 
Mark wird bestraft: « 
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstallet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 
2. wer der Bestimmung im §5 2 zuwider die im # 1 bezeichneten Waren absetzt. 
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (13. 6.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 57.) 
Infolge Umgestaltung des Kaffee= und Teemarktes zu Beginn dieses Jahres 
mußte Vorsorge getroffen werden, die Zevölkerung mit einem Kaffee= oder Uaffee- 
ersatzgetränk zu versehen Daher mußte an eine Regelung des Derkehrs mit Kaffee 
und Tee, und, da die vorhandenen Dorräte von Kaffee und Tee für die Dersorgung der 
Bevölkerung nicht ausreichten, auch des Derkehrs mit Kaffeeersatzmitteln herange- 
treten werden. Bis Mitte März lole waren die Derhältnisse auf dem deutschen Kaffee- 
markte im allgemeinen derartig, daß es am zweckmäßigsten war, den Einfuhrhandel 
und dementsprechend auch den Inlandshandel durch gesetzgeberische Maßregeln nicht 
zu reglementieren, vielmehr auf dem Wege freier Dereinbarung mit sämtlichen be- 
teiligten Zandelszweigen einen Konsumpreis festzusetzen. Auf diesem Wege ist es 
gelungen, sowohl die Einfuhr von Kaffee nach Deutschland erheblich zu steigern als auch 
den deutschen Konsumenten einen verhältnismäßig billigen gerösteten Uaffe im Ein- 
zelverkaufe zu verschaffen. Inzwischen hatten aber sämtliche für die Kaffeeversorgung 
Deutschlands in Frage kommenden neutralen Länder, Norwegen, Schweden, Däne- 
mark und Holland, im Laufe des Februar und März Ausfuhrverbote für Kaffee er- 
lassen, Holland auch ein solches für Tee. Dadurch wurde eine Anderung der bisherigen 
deutschen Kaffeepolitik notwendig. Hierzu war zunächst eine Anderung der Bek. über 
Kaffee, Tee und Kalo v. 11. Movember 1015 (Rl. 750) erforderlich, die durch die 
Bek. v. 4. April lolß erfolgte. Die Bewirtschaftung der im Inland vorhandenen Kaffee- 
bestände ist zufolge dieser Bek. nach der Bek. über Kaffee v. 6. April 1016 (RGGBl. 247) 
geregelt worden. Die Regelung der Bewirtschaftung des Tees ist in gleicher Weise 
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