Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

310 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIII. Kaffee, Tee und Kakao. 
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel macht ferner bekannt, 
daß Kaffee-Ersatz- und Zusatzmittel von den Verkäufern nicht zurückgehalten werden 
dürfen. Die Abgabe an den einzelnen Verbraucher darf ein Pfund auf einmal nicht über- 
sleigen. Wer dem Vorstehenden zuwiderhandelt, hat die Untersagung dieses Teils seines 
Handelsbetriebes auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Rel. 
603) zu gewärtigen. 
c) Dom 23. 5. 16 (Reichsanzeiger Nr. 121). 
Der Kriegsausschuß usw. macht laut Meldung des „W.T. B.“ bekannt, daß die- 
jenigen Mengen an Rohkaffee, für die bisher die Ubernahme nicht ausgesprochen ist, unter 
folgenden Bedingungen freigegeben werden: 
1. Die freigegebenen Mengen dürsen nur an die Verbraucher direkt oder seitens 
des Großhandels nur an solche Wiederverkäufer des Fachhandels abgegeben werden, die 
sich verpflichten, den Kaffee unmittelbar an die Verbraucher abzuführen. 
2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als ½ Pfund gerösteter Kaffee ver- 
kauft werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn gleichzeitig an denselben Käufer min. 
destens die gleiche Gewichtsmenge Kaffee-Ersatzmitlel abgegeben wird. 
3. Der Preis für ½ Pfund gerösteten Kaffee und ½ Pfund Kaffee-Ersatzmittcl darf 
zusammen 2,20 M. nicht übersteigen. 
4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaften, gemeinnützige An- 
stalten, Lozarette usw.) darf an Kassee nur die Hälfte desjenigen Quantums in wöchent- 
lichen Raten verkauft werden, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Durchschnittsver- 
brauche der letzten drei Betriebsmonate entspricht; es muß auch in diesem Falle min- 
destens die gleiche Menge Ersatzmittel verkauft werden. 
5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens 
die Hälfte Kaffee-Ersatzmittel enthalten. Wer solche Mischungen verkauft, ist verpflichtet, 
auf der Umhüllung (Verpackung) anzugeben, wieviel Prozent reiner Bohnenkaffee in der 
Mischung enthalten sind. Der Preis für diese Mischungen darf, wenn sie 50 v. H. Bohnen. 
kaffee enthalten, 2,20 M. für das Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen 
einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend 
niedriger zu stellen. 
Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmiiteln und sonstigen Mischungen, 
die die obigen Bedingungen nicht einhalten, wird durch den Kriegsausschuß ihr gesamter 
Vorrat an Kaffee abgenommen werden. 
d) Dom 23. 5. lô (Reichsanzeiger Mr. 121). 
Der Kriegsausschuß usw. macht bekannt, daß diejenigen Mengen an Tee, für die 
bisher die Übernahme nicht ausgesprochen ist, unter folgenden Bedingungen freigegeben 
werden: 
1. Die freigegebenen Mengen dürfen nur aun die Verbraucher direkt oder seitens des 
Großhandels nur an solche Wiederverkäufer des Fachhandels abgegeben werden, die sich 
verpflichten, den Tec unmittelbar an die Verbraucher abzuführen. 
2. Im Kleinverkauf dürfen an jeden einzelnen Käufer nicht mehr als 126 g Tee 
auf einmal verabreicht werden. — Schon verpackte größere Gewichtseinheiten als 1258 
müssen dieser Zustimmung angepaßt werden. 
3. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotels, Gastwirtschaften, gemeinnützige An- 
stalten, Lazarette usw.) darf an Tee dasjenige Quantum in wöchentlichen Raten verkauft! 
werden, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Durchschnittsverbrauche der letzten drei 
Betriebsmonate entsprichl. 
4. Im Kleinhandel darf für guten Konsumtee der Preis für das Pfund (500 g) 
4,50 M. verzollt für lose Ware und 6 M. verzollt für handelsübliche Originalpakete nicht 
überschreiten. Bessere bis feinste Sorten dürsen der Qualität entsprechend zu höheren 
Preisen verkauft werden, jedoch nicht höher als 8 M. das Pfund für lose Ware und 8,50 M. 
das Pfund für gepackte Ware.
	        
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