Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. 313
3. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß Gemeinden auf Grund des 81
Verbote oder Beschränkungen nicht nur für Fleischer, Händler und sonstige Gewerbe-
treibende, sondern auch für Privatpersonen festsetzen können. Auch sind sie befugt, den
Verkauf oder die Abgabe an Personen zu untersagen, die außerhalb der Gemeinden ihren
Wohnsitz haben.
4. Soweit Gemeinden die Fleisch= und Fettwaren an Fleischer, Händler usw. zum
Verkauf übergeben, wird dafür zu sorgen sein, daß die Inhaber der Verkaufsslellen —.
neben den ihnen von den Gemeinden überlassenen Waren — eigene Waren der gleichen
Art nicht oder doch nicht in demselben Raume feilhalten. Zur Durchführung einer solchen
Maßnahme kann es sich empfehlen, den Verkauf der Waren aus den Vorräten der Ge-
meinden auf bestimmte Tage zu beschränten.
5. Es ist zweckmäßig, die Verkaufsstellen für die Waren der Gemeinden durch einen
von außen sichtbaren Anschlag (Aushang) kenntlich zu machen. Auch empfiehlt sich ein
Aushang der Preise. (Bekanntmachung des Bundesrats vom 24. Juni 1915, RGl. 353.)
3. Bek. über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 26. August 1915. (REl. 515.)
IBa.I] 8 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorge-
schrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Per-
sonen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachter werden.
§ 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft-
lichen Bedürsfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden zu-
gelassen werden.
§ 3. Das Verbot (5 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
well zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrantung verenden werde, oder weil es in-
solge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch
der nach § 2 zuständigen Behäörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachlung
anzuzeigen.
§4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.
§ 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des F 4 erlassenen Bestimmungen
oder Anordnungen übertritt, wird mil Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. Seplember 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftlretens.
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine
Anwendung.
Hier zu:
r- Preußische Ausführungsbestimmungen vom 3. September 1915.
(LM#. 181.)
1. Als Behörden, die gemäß §& 2 der Bek. bei Vorliegen eines dringenden wirtschaft-
lichen Bedürfnisses Ausnahmen von dem Verbot der Schlachtung zulassen können, und
denen die gemäß § 3 vorgenommenen Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für
den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizeibehörden bestimmt.
Ausnahmen gemäß § 2 der Bek. können auch von der für den Wohnsitz des Eigen-
tümers des Viehs zuständigen Ortspolizeibehörde zugelassen werden. In diesen Fällen
sind für das Vieh Ursprungszeugnisse beizubringen und vor der Schlachtung den amt-
lichen Fleischbeschauern vorzulegen, die sie dann zu vernichten haben. Die Ursprungs-
zeugnisse sind von den Ortsvorstehern mit Gültigkeit von 14 Tagen auszustellen. Aus ihnen