Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

314 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
muß Name und Wohnort des Besitzers, Farbe, Abzeichen, ungefähres Alter und etwalge 
Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand u. dgl.) des trächtigen Stücks zu ersehen sein. Die 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zur Schlachtung des trächtigen Stücks ist auf diese Ur- 
sprungszeugnisse zu setzen. 
2. Die Gestattung von Ausnahmen auf Grund des § 2 der Bek. darf nur in Einzel- 
fällen erfolgen, in denen insbesondere wirtschaftliche Zwangslage des Eigentümers vor- 
liegt oder in denen ein dringendes Fleischbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt 
werden kann. 
b) Preußische Verfügung, betr. Schlachtverbot für tragendes Nind-- 
vieh. Vom 29. März 1916. (LMVBl. 101.) 
Die Veterinärpolizeibeamten und die Fleischbeschauer haben in jedem Falle der 
Zurückweisung trächtigen Viehs von der Schlachlung den Gemeindevorstand zu benach. 
richtigen. Nötigenfalls, wenn eine baldige Verbringung des Tieres in einen anderen 
Bezlrk zu besorgen ist, haben sie auch der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, die 
für die vorläufige Verwahrung des Tieres zu sorgen hat. Der Gemeindevorstand hat 
sofort die Ubertragung des Eigentums an dem Schlachttier an die Gemeinde nach Maß- 
gabe des § 14 der Betannlmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
25. S ber 191 
5. September 1915 (Rel. 60 7/1915, 728) in die Wege zu 
Versorgungsregelung vom 4. November 1915 
leiten. Die weitere Verwertung des Tieres liegt dem Gemeindevorstand ob. Er hat sich 
zu diesem Zweck an den Viehhandelsverband seines Bezirks oder an die Ankaufsstelle 
des Feldheeres für Weidevieh in Berlin, die sich zur Abnahme bereit erklärt hat, zu wenden. 
Letzterenfolls hat eine telegraphische Benachrichtigung der Ankaufsstelle zu erfolgen. 
Beim Verkauf ist die Verwendung des Tieres zur Schlachtung auszuschließen. Bel Fest- 
stellung des Ubernahmepreises gemäß § 14 der Bekanntmachung ist die beschränkte Ver- 
wertungsmöglichkeit des Tieres zu berücksichligen. 
  
T) Preußisches Schlachtverbot für Schaflämmer. BVom 27. März 1916. 
(LM###l.#100.) 
§ 1. Das Schlachten der in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird bis zum 
15. Mai 1916 verboten. 
§J 2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu 
befürchten ist, daß das Tier an einer Erktankung verenden werde, oder weil es infolge 
eines Unglücksfalles sofort gelötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 
48 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen. 
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf die aus dem Ausland eingeführten 
Schaflämmer. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß Kb der eingangs 
erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten bestraft. 
§ 4. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im „Deutschen 
Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ (1. 4.] in Kraft. 
4) Preußische Schlachtverbote für Ziegenmutterlämmer. 
Vom 13. April, 5. Mai u. 25. August 1916. (LMBl. 110, 137, 213.) 
§ 1. Das durch die Anordnungen vom 13. April und 15. Mai 1916 für die Zeit 
bis zum 31. August erlassene Verbot der Schlachtung der in diesem Jahre geborenen 
Ziegenmutterlämmer wird bis zum 31. Dezember 1916 verlängert.
	        
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