318 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
§ 5. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behöcede beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der
SI 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unlersuchung
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsper-
sonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft
über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangen-
den Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§+ 6. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über dic Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mittcilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
8 7. Die Unternehmer der von den Vorschriften der 5#. 1 bis 3 betrofsenen Betriebe
haben einen Abdruck dieser Berocdnung in ihren Betriebsräumen auszuhängen.
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu-
lassen; für die Herstellung von Frischwurst können auch die Landeszentralbehörden Aus-
nahmen zulassen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gesängnis bis zu drei
Monaten wird bestraft
1. wer den Vorschristen der #&& 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der
Mitleilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält;
3. wer den im &6 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt:;
4. wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 trilt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Ver-
ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirk! keinen Aufschub.
§ 11. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Herstellung von Fleisch-
konserven und Wurstwaren durch Verbrauchervereinigungen auch dann Anwendung,
wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Februar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zellpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
a) Preußische Ausführungsanweisung vom S. Februar 1916.
(9M. 42.)
Zu § 3. Zuständige Behorden für die Erteilung der Erlaubnis aus §& 3 sind die Re-
gierungspräsidenten, für Berlin der Polizeipräsident. Ecteilen sie die Erlaubnis, so haben
sie für den einzelnen Betrieb diejenige Fleischmenge festzusetzen, die zur Wurstherstellung
verwendet werden darf.
Zu § 4. Bei der Aussühcung dieser Bestimmung ist darauf hinzuwirken, daß die
gewährte Ausnahmestellung auch tatsächlich nur für die Erfüllung derjenigen Verträge
eingeräumt wird, die unmittelbar mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwal-
tung abgeschlossen sind.