Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

318 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
§ 5. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behöcede beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der 
SI 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unlersuchung 
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtsper- 
sonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft 
über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangen- 
den Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
§+ 6. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über dic Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu 
beobachten und sich der Mittcilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim- 
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
8 7. Die Unternehmer der von den Vorschriften der 5#. 1 bis 3 betrofsenen Betriebe 
haben einen Abdruck dieser Berocdnung in ihren Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- 
lassen; für die Herstellung von Frischwurst können auch die Landeszentralbehörden Aus- 
nahmen zulassen. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gesängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft 
1. wer den Vorschristen der #&& 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der 
Mitleilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält; 
3. wer den im &6 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt:; 
4. wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 trilt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Ver- 
ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirk! keinen Aufschub. 
§ 11. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Herstellung von Fleisch- 
konserven und Wurstwaren durch Verbrauchervereinigungen auch dann Anwendung, 
wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt. 
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Februar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zellpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
a) Preußische Ausführungsanweisung vom S. Februar 1916. 
(9M. 42.) 
Zu § 3. Zuständige Behorden für die Erteilung der Erlaubnis aus §& 3 sind die Re- 
gierungspräsidenten, für Berlin der Polizeipräsident. Ecteilen sie die Erlaubnis, so haben 
sie für den einzelnen Betrieb diejenige Fleischmenge festzusetzen, die zur Wurstherstellung 
verwendet werden darf. 
Zu § 4. Bei der Aussühcung dieser Bestimmung ist darauf hinzuwirken, daß die 
gewährte Ausnahmestellung auch tatsächlich nur für die Erfüllung derjenigen Verträge 
eingeräumt wird, die unmittelbar mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwal- 
tung abgeschlossen sind.
	        
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