320 4. Verwertung der Rohstofsse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
8 5. Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die laufen-
den Geschäfte.
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung des Beirats
bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung
1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung;
2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzulassenden Schlachtungen
von Vieh;
3. der Merbin und der Arl des Schlachtviehs, das in den einzelnen Bundesstaaten
und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und der Marine, der
eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung derjenigen Gebiele aufzu-
bringen ist, aus deren Viehbeständen der Bedarf der eigenen Zivilbevölkerung
nicht gedeckt werden kann.
Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Ubereinstimmung nicht zustande, so
entscheidet der Bundesrat.
II. KRegelung der Fleischversorgung.
§ 6. Schlachtungen von Bieh, die nichl ausschließlich für den eigenen Wirtschafts-
bedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle festge-
setzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden haben Anordnungen zu treffen, um Schlachtungen über die zugelassene Höchst-
zahl hinaus zu verhindern. Sie können bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen
gewonnenes Fleisch der Gemeinde, dem Kommunalverband oder einer anderen von
ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden
kann. Sie regeln die Unterverleilung der zugelassenen Schlachtungen auf Kommunal-
verbände und Gemeinden.
Schlachtungen ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhallers
(Hauzsschlachtungen) sind nur dann gestattet, wenn der Besitzer das Tier in seiner Wirt-
schaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bestimmten Behörden sind befugt, weitergehende Einschränkungen für solche Schlach-
tungen zu bestimmen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 Satz 1 und des
Abs. 2.
Hausschlachtungen und Notschlachtungen sind den von den Landeszentralbehörden
bestimmten Stellen anzuzeigen und auf die für den Kommunalverband oder die Ge-
meinde zugelassene Höchstzahl von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichs-
fleischstelle aufgestellt werden, anzurechnen.
§ 7. Der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Kommunalverband in
einen anderen ist von den Landeszenlralbehörden zu regeln. Soweit es sich um Kom-
munalverbände verschiedener Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens handelt,
hat die Reichsfleischstelle die Grundsätze für die Regelung aufzuste en.
§ 8. Jür die rechtzeitige und vollständige Beschafsung des zur Deckung des Be-
darfs des Heeres, der Marine und der Zivilbevöllerung aufzubringenden Schlachtviehs
(F 5 Abs. 2 Nr. 3) haben die Landeszentralbehörden Sorge zu tragen.
Die Landeszentralbehörden regeln den Verkehr mit Schlachtvieh. Sie können
bestimmen, daß der Ankauf von Schlachtvieh ausschließlich durch die von ihnen bezeich-
neten Stellen oder durch die von diesen beauftragten oder zugelassenen Personen statt-
findet, sowie daß der Verkauf von Schlachtvieh nur an die bezeichneten Stellen oder an
die von diesen beaufstragten oder zugelassenen Personen erfolgen darf.
§ 9. Soweit die von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen oder die von
diesen beauflraglen und zugelassenen Personen den erforderlichen Bedarf an Schlacht-
vieh nicht freihändig erwerben können, sind die fehlenden Mengen nach näherer Anwei-
sung der Landeszentralbehörden von den Kommunalverbänden und Gemeinden innerhalb