Fleischversorgung. 321
ährer Bezirke aufzubringen unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im
4. August 1014 (R# Bl. 510) und mit
17.Dezember
* 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
folgenden Maßgaben:
1. Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere zu belassen, die
sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedlrfen. In Zuchtviehherden
dürsen nur die zur Mast ausgestellten Tiere enteignet werden.
2. Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweit ein Höchstpreis nicht be-
steht, die von der Reichsfleischstelle aufgestellten Preisvorschriften zu berück-
sichtigen.
§ 10. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Verbrauchsregelung von Fleisch und
Fleischwaren in ihren Bezirken vorzunehmen. Sie lönnen bestimmen, daß Fleisch aus
Notschlachtungen an die von ihnen bestimmten Siellen gegen eine von der höheren Ver-
waltungsbehörde endgüllig festzusetzende Entschädigung abzuliesern ist. Sie haben den
von den Landeszentralbehörden nach § 8 mit der Beschaffung des Schlachtviehs bezeich-
neien Stellen auf deren Verlangen eine Stelle zu benennen, die das gelieferle Schlacht-
vieh zu übernehmen hat. Sie bedürfen zu der im Satz 1 vorgeschriebenen Regelung der
Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Regelung anstait durch die
Gemeinden durch deren Vorstand gelrossen wird. An Stelle der Gemeinden sind die
Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet,
die Regelung vorzunehmen.
(Fassg. 17. 8.]) Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber er-
lassen. Die Landeszentralbehörden können Landesfleischstellen errichten, denen die Rege-
lung in ihren Bezirken ganz oder teilweise übertragen wird. Vorhandene Landesfleisch-
stellen bleiben bis zur anderweilen Regelung durch die Landeszentralbehörden bestehen.
Soweil hiernach die Regelung für einen größeren Bezirl erfolgt, ruhen die Befugnisse
der zu diesen Bezirk gehörenden Behörden.
Die Befugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der Landeszentralbe-
hörden sowie der von ihnen bestimmten Stellen regeln sich nach der Verordnung über die
25. Septembe
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom September
4. November
1915 (RGl. 607, 728).
III. Schlußbestimmungen.
§ 11. Im Sinne dieser Verordnung gellen als Vieh: Rindvieh, Schafe und Schweine,
als Fleisch: das Fleisch von diesen Tieren, als Fleischwaren: Fleischlonserven, Räucher-
warcn, von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck.
§ 12. Streitigkeilen, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Ge-
meinden, Kommunalverbänden, den im * 8 für den An- und Verkauf von Vieh bezeich-
neten Stellen, den von ihnen beauftragten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streiligkeilen zwischen Gemein-
den, Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in verschiedenen Bundesstaaten
einschließlich Elsaß-Lothringens ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben,
so entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die örtliche Zu-
ständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden und ihr Verfahren von den Landeszentral-
behörden bestimmt.
65 13. Die von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der
Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichs-
fleischstelle auf Erfordern Auskunft! zu geben.
Kriegsbuch. Bd. 4. 21