322 4. Verwertung der Rohstofsse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
§ 14. Unbeschadet der Befugnisse der Reichsfleischstelle erlassen die Landeszenlral.
behörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer-
als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde im Sinne des §5 9 in Verbin-
dung mit +2 des Hoöchstpreisgesetzes, als Kommunalverband, als Gemeinde oder Ge.
meindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 15. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 6 Abs. 4 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 5 7, §5 8 Abs. 2 oder F 10.
erlassenen Anordnungen oder den von den Landeszentralbehörden erlassenen
Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.
§ 16. Der Reichslanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung.
ulassen.
§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (28.3.1 in Kraft. Derr
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Preußische Anordnung, betr. Errichtung eines Landesfleischamts.
und einer Provinzialfleischstelle. Vom 22. August 1916. (HMBl. 288.).
§s 1. Zur UÜberwachung und Regelung des Verkehrs mil Schlachtvieh und Fleisch
wird für den Umsang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande ein
Landesfleischamt, für den Umfang jeder Provinz, in Hessen-Nassau jedes Regierungs-
bezirks, eine Provinzial-(Bezirks-)Fleischstelle errichtet. Die Provinzialfleischstelle für die
Provinz Brandenburg umfaßt auch den Stadttreis Berlin.
Das Landesfleischamt und die Provinzial-(Bezirks.)Fleischstellen haben die Ver-
brauchsregelung nach § 10 der Verordnung über Fleischversorgung zu treffen oder An-
ordnungen darüber zu erlassen.
§ 2. Das Landesfleischamt ist eine Behörde und besteht aus einem Borsitzenden,
einem oder mohreren stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 3 Mitgliedern; es
hat seinen Sitz in Berlin.
Dem Landesfleischamt wird der durch unsere Anordnung vom 15. Februar 1916.
(HMl. 50) gebildete Zentral--Viehhandelsverband als besondere Abteilung angegliedert.
§ 3. Die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen sind Behörden. Sie bestehen aus je
einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 3 Mitgliedern,
die von den Oberpräsidenten, in Cassel und Wiesbaden vom Regierungspräsidenten,
ernaunt werden.
Die Praovinzial-(Bezirks.Fleischstellen unterstehen der Aufsicht des Oberpräsidenten
(Regierungspräsidenten); sie haben dessen Anweisungen im Rahmen der vom Landes-
fleischamt aufgestellten Grundsatze zu solgen.
Den Provinzial-(Bezirks-leischstellen als Verwaltungsbehörden werden die auf
Grund unserer Anordnung vom 19. Januar 1916 (HOMBl. 26) für die Provinz oder den
Regierungsbezirk gebildelen Viehhandelsverbände als Geschäftsabteilungen angegliedert.
Die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen haben den von dem Landesfleischamt er-
gehenden Anweisungen nachzukommen.
#§ 4. Mit Genehmigung des Landesfleischamts können die Provinzialfleischstellen
mit der Verteilung der Schlachlviehmenge und der Überwachung der Verbrauchsregelung
besondere Fleischstellen, die für diese Bezirke errichtet werden, beauftragen.
§ 5. Die nach den l # und 9 der Verordnung über Fleischversorgung für die Auf-
bringung von Schlachlvieh den Landeszentralbehörden obliegenden Ausgaben werdem
dem Landesfleischamt übertragen.