324 4. Verwertung der Rohsloffe us. XIV. Fleisch, Wild, Fische uso.
Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlachtscheins an
den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachlet sind, ist zugunsten der
Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtorts einzuziehen, ein Enigelk ist
hierfür nicht zu bezahlen.
Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der Heeres-
verwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheins für solche Schlach-
tungen erfolgt nach Anweisung des Kriegsministers von ver für den Schlachtort zustän-
digen militärkschen Dienststelle. Auch diese Schlachtschelne sind von dem Fleischbeschauer
mit den erforderlichen Gewichtsangaben zu versehen und an den für den Schlachtort zu-
ständigen Komm unalverband einzusenden.
III. Vertrieb desFleisches.
3. Die Kommunalverbände uno Gemeinden haben für eine planmäßige Bewirt-
schaftung des ihnen zur Schlachtung zugewiesenen Viehes zu sorgen. Das bel den Schlach-
tungen gewonnene Fleisch und Feit haben die Gemeinden, soweit es nicht für die Massen-
speisung oder zur Versocgung der Gast= und Schankwirtschaften, Kantinen usw. verwendet
wird, entweder in eigener Regie, in Markthallen, Fleischhallen und besonderen Läden
zum Verkaufe zu stellen oder in angemessen verteilten Mengen den Ladenfleischern un-
mitlelbar zur Abgabe an den Verbraucher zu überweisen. Im letzteren Falle sind im all-
gemeinen nur Fleischer, die das Gewerbe bereits in Friedenszeiten betrieben haben, zu
berücksichligen. Die Zahl der zuzuziehenden Fleischer ist so zu begrenzen, daß eine ge-
nügende UÜberwachung möglich und eine wirtschaftliche Behandlung der verfügbaren
geringen Fleischmengen gesichert bleibt. Fleischer, die nicht ausreichende Kühleinrich-
tungen besitzen, um das Fleisch auch in der warmen Jahreszeit vor dem Verderben be-
wahren zu können, sind an dem Vertriebe des Fleisches nicht zu beteiligen. Der Geschäfts-
betrieb der Fleischer ist von den Gemeinden streng zu überwachen. Bei Verstößen gegen
die erlassenen Vorschriften ist die Bestrafung und in schwereren Fällen die Schließung
des Geschäfts für kürzere Zeit oder aus die Dauer herbeizuführen. Sofern sich bei der
Zuweisung des Fleisches an den Ladenfleischer zum selbständigen Verkauf Unzuträglich-
keiten ergeben sollten, ist der Fleischvertrieb von den Gemeinden in eigene Regie, unter
kommissionsweiser Weiterbeschäftigung der Ladenfleischer zu Übernehmen oder einem
von der Gemeinde geleileten Fleischerverbande (vgl. Nr. 18 dieser Anweisung) zu über-
tragen.
In größeren Gemeinden ist darauf zu achten, daß die nötige Zahl von Ladenfleischern
in den verschiedenen Teilen des Gemeindebezirks zum Vertriebe des Fleisches herange-
zogen wird. Das Anmeldesystem mit Verweisung des einzelnen Verbrauchers an elne
bestimmte Verkaufsstelle ist ein zuführen, salls ein übermäßiger Andrang vor den Ver-
kaufsstellen zu besorgen ist.
IV. Verbrauchsregeln.
4. Die Vörstände der Kommunalverbände haben den Verbrauch von Fleisch und
Fleischwaren in ihren Bezirken zu regeln, soweit nicht den nach § 3 Abs. 1 der Verordnung
über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Rö#l#l. 941) hierzu be-
rechtigten Gemeinden auf ihren Antrag die Regelung für ihren Bezirk übertragen wird.
Die Provinzial-(Bezirks-PFleischstellen und die nach § 4 der Anordnung der Landes-
zentralbehörden vom 22. August 1916 über die Bildung eines Landesfleischamts (HOMBl.
288) gebildeten besonderen Fleischstellen kömnnen die Kommunalverbände und Gemeinden
für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können auch die Regelung für ihren Bezirk
oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren
Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörigen Stellen.
5. Die Verbrauchsregelung hal nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung
über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 durch Ausgabe von Fleisch-
karten zu erfolgen und hat folgendes Fleisch und folgende Fleischwaren zu umfassen: