Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 325
1, das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen und
Schweinen (Schlachtviehfleisch) sowie Hühner,
2. das Muskelfleisch mil elingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und
Rehwild (Wildbret),
3. rohen, gesalzenen oder geräucherten Speck und Rohfett,
4. die Eingewelde des Schlachtviehs,
5. zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie Wurst, Flieischkonserven und
sonstige Dauerwaren aller Art.
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweinepfoten,
Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, serner Wildaufbruch einschließ.
lich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen und Hen-
nen) gehören auch Kapaunen und Poularden, nicht aber Truthühner und Perlhühner.
Die Verbrauchsregelung bezieht sich auch auf Fleischwaren ausländischer Herkunft.
6. Die Kommunalverbände haben für rechtzeitige Herstellung und Ausgabe der
Karten Sorge zu tragen. Für die Ausgestaltung der Karten gelten die Vorschriften der
Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 21. August d. J.
(REl. 946). Die Fleischkarten müssen in Form und Größe unbedingt dem vorgeschrie-
benen Musiler entsprechen; die Bestimmungen über das Papiergewicht sind nach Mög-
lichkeit zu beachten. Die Karken müssen ferner den vorgeschriebenen Aufdruck erhalten.
Zusätze zu dem Aufdruck sind, soweit erforderlich, gestattet.
Ob für Kinder besondere Fleischkarten ausgestellt werden (vogl. 3§ 7 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 21. August 1916) oder ob die Vollkarten durch Abtrennung der Hälfte der
Abschnitte für jede Woche als Kinderkarten verwendbar gemacht werden sollen, bleibt
dem Ermessen der Kommunalberbände überlassen. Sie können auch, wenn mehrere Kinder
zu einem Haushalte gehören, für je 2 Kinder eine Vollkarte ausstellen.
Die Fleischkarten werden für einen Zeitraum von vier Wochen, erstmalig am 2.
Oktober d. J. ausgegeben. Die gleichzeitige Ausgabe von Fleischkarten für mehrere Ver-
sorgungszeiträume ist gestattet.
7. Die Fleischkarten sind von den Kommunalverbänden und Gemeinden oder
den von ihnen bezeichneten Slellen auf Antrag den in ihrem Bezirk ansässigen Haushal-
tungsvorständen oder deren Vertretern für die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen
auszustellen. Jede Person erhält für jeden Vecrsorgungszeitraum eine Karle. Der Haus-
haltungsvorstand, in Fällen seiner Behinderung sein Vertreter, hat auf der Karie an der
durch Vordruck kenntlich gemachten Stelle seinen Namen einzutragen. Auf die Besiim-
mung, daß die Ubertragung der Karte wie der Abschnitte auf andere Personen verboten
ist, soweit es sich nichi um solche Personen handelt, die demselben Haushalt angehören
oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden (§ 5 Abs. 2 der Verordnung
vom 21. August 1916), wird besonders hingewiesen.
Bei Ausgabe neuer Fleischkarten sind die alten zurückzugeben. Ebenso sind Fleisch-
karten, die nicht benutzt werden, zurückzureichen.
8. Versorgungsberechligte, die ihren Ausenthalt dauerud ändern wollen, haben
sich an ihrem bisherigen Wohnsitz beim Gemeindevorslteher oder der von ihm bezeichneten
Stelle abzumelden, wenn sie an ihrem neuen Wohnsitz Fleisch beziehen wollen. Die Ab-
meldestelle hat einen Abmeldeschein auszustellen, in dem anzugeben ist, für welchen Zeit-
raum den Abmeldenden Fleischkarten ausgestellt sind.
Bei vorübergehender Veränderung des Aufenthaltsorts bedarf es einer Abmeldung
nicht. Die Fleischkarten sind dann weiter von der Ausgabestlelle des ständigen Wohnsitzes
auszustellen.
9. Die Abgabe von Tagesfleischkarten findet nicht statt.
Milltärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine Fleischkarte nicht besitzen, ist
gegen Borlegung des Urlaubsscheins eine Fleischkarte mit den der Dauer des Urlaubs ent-