Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

326 1. Verwertung der Rohstoffe usw.“ XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
sprechenden Abichnitten auszuhändigen.. Die Aushändigung ist auf dem Urlaubspaß zu 
vermerken. 
In gleicher Weise ist den im Inland nicht ansässigen Personen, die sich vorübergehend 
im Reichsgebiel aufhalten, eine Fleischkarte mil den für die Dauer ihres Aufenthalts er- 
forderlichen Abschnitten auszuhändigen. 
Die Ausgabe erfolgt durch die Ausgabestelle der Gemeinde des Aufenthalteorts. 
10. Die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren an Fleischereien (Metzgereien), 
Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, in denen Fleisch und Fieischwaren gewerbsmäßig 
an Verbraucher abgegeben werden, ist von den Kommunalverbänden zu regeln. Sie haben 
durch Ausstellung von Bezugsscheinen oder auf andere Weise für eine ausreichende Übcc- 
wachung der Vecwendung Socge zu tragen. 
Die Innehaltung der Vorscheift, wonach die Betriebe Fleisch und Fleischwaren 
nur gegen Fleischmarle ausgeben dürfen, ist zu überwachen. Die Heranziehung der Preis- 
prüfungsstellen hierbei wird empfsohlen. Die Berriebsinhaber haben die von ihnen ver- 
einnahmten Fleischmarken an den Kommunalverband oder die Gemeinde zurückzuliefern. 
Diese haben zu prüfen, ob die von den Betriebsinhabern abgelieferten Markenmengen 
der ihnen zugewiesenen Fleischmenge entspcechen und ob die durch Fleischm arten nicht 
nachgewiesene Menge als Vorrat noch vorhanden ist. 
Fleischmengen, die gegen Marken nicht abgesetzt sind, sind — am besten durch Ab- 
gabe an Anstalten, Volksküchen oder andere gemeinnützige Einrichtungen — zu verwerten. 
Ein Verderben nicht abgesetzter Fleischmengen ist unter allen Umständen zu verhüten. 
Die Kommunalverbände haben gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Für Wildhandlungen haben die Kommunalverbände die weitler erforderlichen Be- 
stimmungen zur Regelung des Verbrauchs zu tressen. Sie können Anzeigen üÜber Stück- 
zahl und Gewicht des eingehenden Wildbrets vorschreiben. 
11. Die Höchstmenge von Fleisch und Fleischwaren, die auf die Fleischfarte wöchent- 
lich enlnommen werden dars, ist durch die Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs- 
ernährungsamts bls auf weiteres auf 250 g Schlachtviehfleisch mit einge wachsenen Knochen 
festgesetzt. Die ebenda angegebenen Vorschristen über die Anrechnung von Fleisch ohne 
Knochen von Wildbret und von Fleischwaren sowie über die Anrechnung eines Durch- 
schnittsgewichts für Hühner sind besonders zu beachten. Auf die einzelnen Abschnitte ent- 
fällt hiernach eine Höchstmenge an Fleisch mit eingewachsenen Knochen von 25.g, an Fleisch 
ohne Knochen, Schinlen, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett von 20 g, an Wildbret, 
Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven (einschließlich des Dosengewichts) von 50 g. 
Die Kommunalverbände und Gemeinden haben zu prüfen, ob sie nach der Menge 
und dem Gemichie des ihnen zugeteilten Schlachtviehs und der ihnen sonst etwa zur Ver- 
fügung stehenden Vorräle in der Lage sind, an ihre Versorgungsberechtigten den vollen 
Betrag von 250 g zu verteilen. Erscheint dies nach Lage der Sache unmöglich, so ist dle 
auf die Fleischkarte zu verteilende Gewichtsmenge entspiechend herabzusetzen. Dabei 
kann je nach der Art der zur Verfügung stehenden Fleischvorräte der Wert der Abschnitte 
nur für einzelne Fleischkarten, z. B. für frisches Schlachtviehfleisch und für Rohfett herab- 
gesetzt werden, für andere Fleischarlen aber, z. B. für Wild und Konserven den Abschnitten 
ihr voller Wert belassen werden. Dabei ist stets darauf Bedacht zu nehmen, daß der zur 
Verfügung stehende geringere Fleischvorrat möglichst gleichmäßig verteilt wird. 
Durch öffentliche Bekanntmachungen und duich Aushang in den Fleischverteilungs- 
stellen ist zur allgemelnen Kenntnis zu bringen, wieviel an Fleisch auf die Fleischkarte und 
ihre einzelnen Abschnitle entnommen werden darf. 
Kranken, die nach der Art ihrer Krankheit eine reichlichere Fleischnahrung bedürfen, 
können von dem Kommunalverband eine größere Fleischmenge bewilligt und entsprechend 
mehr Fleischkarten, besonders zur Beschaffung von Hühnerfleisch und Wildbret, verab- 
solgt werden. Das Landesfleischamt bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis 
zu welcher Höchstmenge Fleischzulagen gewährt werden können.
	        
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