Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 327
V. Schlachtungen für Selbstversorgungs zwecke.
12. Für Schlachtungen, die von Selbstversorgern (5 9 Abs. 1, 2 der Verordnung
#oom 21. August 1916) oder in ihrem Auftrage für Selbstversorgungszwecke vorgenommen
werden, gelten folgende Vorschriften:
a) Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen sind nur mit
schriftlicher Genehmigung des Leiters des Kommunalverbandes gestattet. Die Genehmi-
gung ist bei Schlachtungen, die der Beschau unterliegen, dem Fleischbeschauer, sonst dem
Trichinenschauer, vor der Schlachtung vorzulegen. Bei Einholung der Genehmigung ist
das ungefähre Lebendgewicht des Schlachttiers und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen
des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgt oder der zu beköstigenden Personen (§ 9
Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) anzugeben. Die Genehmigung hat — abgesehen von Käl-
bern bis zu sechs Wochen — zur Voraussetzüng, daß der Selbstversorger das Tier in seiner
Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmigung ist nicht zu erteilen,
wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende
Fleischmenge so erheblich übersteigen würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürch-
ten ist (5 9 Abs. 3 der Verordnung vom 21. August 1916). Nach der Schlachtung ist das
Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer oder Diichinenschauer amtlich festzustellen und
dem Kommunalberbande mitzuteilen. Falls die Schlachtungen weder der Fleischbeschan
noch der Trichlnenschau unterliegen und hiernach eine Zuziehung der Beschauer zur Ge-
wichtsfeststellung nicht zweckmäßig erscheint, kann die amtliche Gewichtsfeststellung auch
auf andere Weise, etwa durch Zuziehung der Gemeindevorsteher, erfolgen. Bei der Fest-
stellung des Schlachtgewichls sind das Blul und die Eingeweide sowie die übrigen nach
den Normen für Ermittelung des Schlachtgewichts von 1895 (vgl. Eclaß des Min. für
Landwirtschaft vom 9. Juli 1900, I A „ 3525 II) nicht zu berücksichtigenden Teile außer
Betracht zu lassen.
Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungsberechtigten und seinen
Haushaltsangehöcigen zustehende Fleischmenge und wegen Abliefecung etwa zu vlel aus-
gegebener Karten hat der Kommunalverband das Weilere nach Maßgabe des 8 10 der
Verordnung zu veranlassen. Dabei ist dem Selbstversorger eine Fleischmenge von 250 g
wöchentlich auch dann zugute zu rechnen, wenn der Kommunalverband im übrigen die
wöchentliche Fleischmenge anderweit auf einen geringeren Betrag festgesetzt hat.
Selbstversorger dürfen hiernach nur eine in ihrem Wert entsprechend herabgesetzte
Fleischkarte oder für ihren Haushalt eine entsprechend geringere Zahl von Fleischkarten
erhalten. Dabei ist jedoch Vorkehrung zu lreffen, daß den Selbstversorgern die Möglichkeit
bleibt, geringere Mengen frisches Fleisch für ihren Bedarf außerhalb ihrer Wirtschaft zu
beziehen. Die zur Durchführung dieser Vorschriften etwa weiter erforderlichen Bestim.
mungen haben die Kommunalberbände zu treffen.
b) Zur Überwachung der Schlachtungen von Hühnern zur Selbstversorgung und
deren Anrechnung auf den zulässigen Fleischverbrauch haben die Kommunalverbände die
nach den örtlichen Verhältnissen gebotenen Anordnungen zu treffen. Dabei kann bestimmt
werden, daß die Erfüllung der im § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 21. August 1916 vor-
geschriebenen Anzeigepflicht durch Eintragung in eine von dem Selbstversorger zu führende
und dem Kommunalverbande vorzulegende Liste erfolgt. Über die Verwendung von Wild-
bret (Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild) im eigenen Haushalt und über die Abgabe an
andere ist von dem Selbstversorger eine Liste zu führen. Darin ist auch das Gewicht der
zur Verwendung gelangten oder abgegebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Emp-
fängers anzugeben; diese Liste ist nach Vorschrift des Kommunalverbandes zur Einsicht
vorzulegen.
Tc) Das Flelsch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfällt dem Kommunalver-
bande. Ein Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
d) Die Vorschristen unter Nr. 2 dieser Anweisung finden auf Schlachtungen der
Selbstversorger auch dann nicht Anwendung, wenn die Schlachtungen nicht ausschließlich
für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Selbstversorgers erfolgen. Eine Abgabe von Fleisch