Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 329
denten, nach der Verteilung durch das Landesfleischamt übertragen. Die Viehhandels-
verbände, in Sigmaringen der Regierungspräsident, haben den freihändigen Ankauf von
Schlachtvieh so zu regeln, daß alles zur Schlachtung verkaufte Vieh an den Verband selbst
oder an die von ihm bezeichneten Personen oder Stellen abgeliefert wird, damit sie für
eine rechtzeitige und vollständige Bereitstellung an den vom Landesfleischamt aufge-
gebenen Stellen Sorge tragen können.
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere als die von den Viehhandels-
verbänden hierfür bestimmten Personen oder Stellen sowie der Verkauf von Vieh zur
Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist verboten.
17. Ist ein Viehhandelsverband nicht in der Lage, dle ihm vom Landesfleischamte
zur Beschaffung aufgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechlzeitig freihändig
zu erwerben, so hat er die sehlende Menge unverzüglich der Provinzial-(Bezirks-Fleisch-
stelle an zuzeigen. Diese hat die Fehlmenge sofort auf die Kommunalberbände oder ein-
zelne von ihnen umzulegen. Die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen sind zur alsbaldigen.
Umlegung der dem Viehhandelsverbande zur Aufbringung ausgegebenen Viehmengen
auf die Kommunalverbände auch dann verpflichtet, wenn nach Lage der Verhällnisse
die Aufbringung der Viehmenge im freihändigen Ankauf voraussichtlich unmöglich ist.
Die Umlegung auf die Kommunalverbände hat unter Hinzuziehung besonderer
Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaftskammer und des Viehhandels im
Einvernehmen mis dem Viehhandelsverbande zu erfolgen und muß nach Möglichkeit den
wirlschaftlichen Verhällnissen in der Biehhaltung der einzelnen Kommunalverbände
Rechnung tragen. Ersorderlichenfalls kann für Tiere einer Viehgatlung, deren Aufbringung
unmöglich ist, nach den von dem Zentral-Viehhandelsverband ausgestellten Grundsätzen
Ersatz durch Lieferung von Tieren einer anderen Viehgattung erfolgen. Soweit Vieh-
kataster über das abzugebende Schlachtvieh vorhanden sind, sind sie bei der Verteilung mit
heranzuziehen. Eine schematische Verteilung lediglich nach der Höhe des Viehstandes ist
nicht angängig.
Die Kommunalverbände haben die angeforderten Mengen nach den gleichen Grund-
sätzen, wie sie für die Provinzial-(Bezirks-)Fleischstellen vorgeschrieben sind, auf die Ge-
meinden zu verteilen, die — nötigenfalls unter Anwendung der Bestimmungen im § 2
des Gesetzes, betr. Höchstpreise — die Tiere zu beschaffen haben.
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere nicht zu enteignen,
die sie zur Forlführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürsen. Die zur Bestellung erforder-
lichen Zugochsen und Zugkühe, die gutmilchenden und unzweifelhaft tragenden Kühcr und.
Färsen und die zur Zucht besonders geeigneten Tiere sind den Besitzern, wenn irgend
möglich, zu belassen. In Streitfällen entscheidet über die Zulässigkeit der Fortnahme die
Provinziol-(Bezirks-)Fleischstelle. Schweine im Lebendgewicht unter 180 Pfund sowie
solche Schweine, die zur Versorgung des Haushalts des Besitzers bestimmt und erforderlich
sind, oder die auf Grund eines mit der provinziellen Mastorganisation abgeschlossenen
Vertrags gemästet werden, Kälber und Schafe sind von der Enteignung auszuschließen.
In Zuchtviehherden dürfen nur zur Mast aufgestellte Tiere enteignet werden. Werden
von den Besitzern Tiere freiwillig zur Verfügung gestellt, so sind diese in erster Linie zu
nehmen. Es ist unzulässig, unter Zurückweisung angebotener Tiere andere zu enteignen.
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweil ein Höchstpreis nicht besteht,
die von dem Zentral-Viehhandelsverband aufgestellten Preise zu berücksichtigen. Welche
Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen die Provinzial-
(Bezirks-Fleischstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer. Als Zuchtviehherden
gelten auch Zuchtviehbetriebe.
Im Regierungsbezirke Sigmaringen hat die Unterverteilung auf die Kommunal-
verbände durch den Regierungspräsidenten zu erfolgen.
18. Die Kommunalverbände und Gemeinden haben den Viehhandelsverbänden, die
mit der Lieferung von Vieh an sie beauftragt sind, auf Verlangen eine Stelle zu bezeichnen.
die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat. Solange keine rechtsfähige und kredit-