Preuß. Ausführungsanweisung über den Verkehr mit Fleischwaren. 331
J 4. Der Anzeigepflichtige hat die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu be-
haudeln; auf Verlangen hat er der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle Proben
gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestim-
mungen über diese Verpflichtungen erlassen. Die Verpflichtung endel im Falle des & 3
Abs. 1 mit dem Absatz, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Abnahme.
§ 5. Die von der Reichsfleischstelle bestimmte Stelle hat für die abgenommenen
Fleischwaren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Einigen sich die Parteien
über den Preis nicht, so setzt dig höhere Verwaltungsbehörde den Ubernahmepreis end-
güllig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 6. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der
von der Reichsfleischstelle beslimmien Slelle durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf sie oder dic von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anord-
nung ist an den zur berlassung Verpflichtelen zu richten. Das Eigentum gehl über, so-
bald die Anordnung ihm zugehl.
§ 7. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
§s# 8. Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung dieser Verordnung ergeben, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9. Der Reichskanzler lann Ausnahmen zulassen.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu-
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrase bis zu fünfzehntausend
Mark wird bestraoft:
1. wer die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. wer den Vorschristen im & 3 Abs. 1 und 2, 5 4 zuwiderhandelt;
3. wer den nach § 10 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
* 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (23. 5.1 in Krafl.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.
Hierzu:
a) Preußische Ausführungsanweisung vom 25. Mai 1916 (LWMl. 140.)
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Oberpräsidenten in Potsdam.
Im Einvernehmen mit den Herren Ministern für Handel und Gewerbe und des
Innern bestimme ich:
Zu F 1. Bei der Anzeige sind gesonderl anzugeben die Vorräle an:
a) Fleischkonserven,
b) Räucherwaren von Fleisch,
Jc) Dauerwürste aller Art,
d) geräucherter Speck.
Die Angaben sind in Kilogramm, bei Fleischkonserven brutto für nello zu machen.
Zu 3 3. Im Einvernehmen mit der Reichsfleischstelle wird den Kommunalverbän=
den gestattet, aus ihren Vorräten vorbehaltlich etwaiger Anrechnung der verbrauchten
Mengen auf bie zugelassene Zahl der beschaupflichtigen Schlachtungen die Bevölkerung
ihres Bezirks ohne vorherige Einholung einer Erlaubnis weiter zu versorgen.
Zu §8 5 und 8. Höhere Verwallungsbehörde ist der Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident.
Zu § 6. Zuständige Behörde ist in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der
Gemeindevorstand.