Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Fleischverbrauchs. 333 
§ 4. Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher 
nur gegen Fleischkarle abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte bezogen 
werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast., Schank- und Speisewirkschaften sowie 
in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe 
durch den Selbstversorger an die im § 10 Abs. 1 genannten Personen. 
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen Anstalten können 
die Kommunalverbände in anderer Weise regeln. 
§ 5. Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Sie besteht aus einer Stammkarte 
und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnilte sind gültig nur im Zusammen- 
hange mit der Stammkarte. 
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte 
seinen Namen einzutragen. Die Ubertragung der Slammkarte wie der Abschnitte auf 
andere Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen handelt, die dem- 
selben Haushalt angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden. 
Das Kriegsernährungsamt erläßt nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung 
der Fleischkarte. 
§ 6. Das Kriegsernährungsamt setzt fest, welche Höchstmenge an Fleisch und Fleisch- 
waren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen 
Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzurechnen sind. Hierbei ist 
auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der Hühner und der Eingeweide 
Bedacht zu nehmen. 
Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren 
Fleischbeständen, voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kommunalverband 
die jeweilig festgesetzte Höchstmenge entsprechend herabzusetzen oder durch andere Maß- 
nahmen für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezuge von Fleisch und Flelschwaren 
oder einzelner Arlen davon zu sorgen. 
§ 7. Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte. 
Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste Lebens- 
jahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. 
Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle der 
Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Versügung stehende Lebensmitlel ausgeben. 
§* 8. Die Kommunalverbände haben die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren 
an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, 
in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, 
zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder auf andere Weise für 
einc ausreichende Überwachung dieser Betriebe zu sorgen. 
§ 9. Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbst- 
versorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und 
Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. 
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, 
werden ebensalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Kom- 
munalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, die 
Schweine ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie 
gewerbliche Betriebe, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und 
Arbeiler mästen. 
Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, 
mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunal= 
verbandes. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier 
in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmigung ist nicht zu 
erteilen, wenn durch die Hausschlachliung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm 
zustehende Fleischmenge so erheblich übersteigen würde, daß ein Verderben der Vorräte 
zu befürchlen ist. 
Hausschlachlungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern
	        
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