Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

334 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese 
Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig machen. 
Die Verwendung von Wildbrel im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere 
sind dem Kommunalverband anzuzeigen. 
§ 10. Die Selbstversorger können das aus Hausschlachtungen oder durch Ausübung 
der Jagd gewonnene Fleisch unter Zugrundelegung der nach § 6 Abs. 1 feslgesetzten Höchst- 
menge zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwenden. Zum Haushalt gehören auch die 
Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, ins- 
besondere Altenteiler und Arbeiter, soweil sie kraft ihrer Berechligung oder als Lohn 
Fleisch zu beanspruchen haben. 
Erfolgt die Verwendung des Fleisches gemäß Abs. 1 Saß 1 innerhalb des Zeit- 
raums, für den der Selbstversorger bereits Fleischkarten erhalten hal, so hat er eine ent- 
sprechende Anzahl Fleischkarten nach näherer Regelung des Kommunalverbandes diesem 
zurückzugeben. Erstreckt sich die Verwendung über diesen Zeitraum hinaus, so hat der 
Selbstversorger außerdem bei Ausgabe neuer Fleischkarten anzugeben, innerhalb welcher 
Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er nur so viele Fleischkarten, 
als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen. 
Hierbei werden das Schlachtviehfleisch (6§ 1 Abs. 2 Nr. 1) mit drei Fünfteilen des. 
Schlachtgewichts, Wildbret und Hühner nach dem Maßstab des §& 6 Abs. 1 angerechnet. 
Selbstversorgern, die ihren Bedarf an Schweinefleisch durch Hausschlachtung decken, 
wird bei dem ersten Schweine, das sie innerhalb eines jeden Jahres, gerechnet vom In- 
krasitreten dieser Verordnung ab, schlachten, das Schlachtgewicht nur zur Hälfte ange. 
lechnet. Das Schlachtgewicht ist amtlich festzustellen. 
§ 11. Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchs- 
regelung, wenn es bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich er- 
klärt wird. Fleisch, das ohne Beschränkung für den menschlichen Genuß tauglich befunden 
wird, unterliegt der Verbrauchsregelung; dem Selbstversorger ist es nach Maßgabe des 
* 10 Abs. 3 anzurechnen. 
§5 12. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
anordnen, daß Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern, aus 
einem Kommunalverband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Genehmigung 
ausgeführt werden dürfen. 
§ 13. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmlen Behörden erlassen 
die zur Ausführung dieser Verordnung ersorderlichen Bestimmungen. Sie bestimmen, 
welcher Verband als Kommunalverband gilt. 
§ 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: « 
1.werentgegendcnVorschrifteuim§«1Abs.1,§10FleiichodctFleifchtvarcnab- 
gibl, bezieht oder verbraucht, 
2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, 
3. wer ohne die nach #&# 9 erforderliche Genchmigung eine Hausschlachtung vor- 
nimmt oder vornehmen läßt, 
1. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunalverband zu 
erstatien oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 
5. wer den auf Grund der #8 2, 3, 3 4 Abs. 2, s 8, 10, 12, 13 erlassenen Bestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§s 15. Das Kriegsernährungsamt kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten 
Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung des Kriegser- 
nährungsamts.
	        
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