Plerdesleisch 339
Begründung.
(Nordd#llg 3#g. vom 15. Dezember 1916 Nr. 347 1. Ausg.)
Die bestebende Fleischknapphelt und die Tgtsache, daß Kartenzwang für Dpferde-
fleisch nicht besteht, baben die Nachfrage miinderbemittelter Schichten der Bevölke=
rung, besonders in industriereichen Gegenden, nach Hferdefleisch gesteigert. Die Folge
ist gewesen, daß die Hreise im MHleinhandel fortgesetzt sehr stark gestiegen sind. Es
werden jetzt in einzelnen Teilen des Reiches, besonders in Mitteldeuischland, 1200
bis 1500 M. für ein Schlachtpferd bezahlt und für ein Pfund Fleisch im Nleinhandel
Preise gefordert, die bis zu 2 M. 60 Pf., für Fett, Leber und dgl. aber sogar 3 M, an-
fteigen.
Diese Hreistreiberel widerstreitet dem Interesse der ärmsten Bevölkerung; sie
hat auch die bedauerliche Folge, daß Nutziiere bei ihrem offenbar bohen Schlachtwert
eher abgeschlachtet werden, als dies im national-ökonomischen Interesse nötig ist.
Es ist deshalb aus Kreisen des HBandels wie ans Derbraucherkreisen die Fest-
setzung von Bböchstpreisen gefordert worden. In den deshalb eingeleiteten Ermitt-
lungen haben sich die gehörten Zundesregierungen sämtlich für die Höchstpreisfestsetzung
für das Reichsgebiet ausgesprochen.
HBierbei ist stets betont worden, daß die Festsetzung von Hreisen für das lebende
Schlachtpferd sowie für das Schlachtfleisch im Großhandel untunlich sei, weil die Güte
der Ware stark nach Alter und Gebrauchsdaner der Tiere schwankt. Es ist vielmehr
für zweckmäßig erachtet worden, nur Mleinhandelspreise für das Pferdefleisch als Höchst-
preise festzusetzen. Der Einkaufspreis wird sich diesen um so eher anpassen, als der
Absatz von Pferden zum Schlachten nicht beliebig verhindert werden kann. Überdies
ist mit dem MKriegsministerium ins Derehmen getreten worden, damit dieses durch
entsprechende Derfügung die Abgabepreise der einzelnen Stellen der Heeresverwal-=
tung den künftigen Kleinhandelspreisen anpassen kann.
Die aus der Derordnung ersichtlichen Kleinhandelspreise stellen einen nicht zu
niedrigen Durchschnitt der jetzt an den wichtigen Verbrauchsplätzen bezahlten Hreise
dar. Da es noch erhebliche Reichsteile gibt, in denen zurzeit billigere Hreise gezahlt
werden — z. B. im Osten und Süden —, soll 5 2 den Landeszentralbehörden die Be-
fugnis einräumen, diese niedrigeren Hreise durch besondere DHreisfestsetzungen fest-
zuhalten.
Ausnabmen von der preisfestsetzung nach oben sollen nach & 5 nur dem Kriegs=
ernährungsamt vorbehalten bleiben.
Ausländisches Hferdefleisch soll grundsätzlich dem Höchstpreis unterliegen.
Da die Hreise Kleinhandelspreise sind, muß den Händlern Seit gelassen werden,
sich mit dem Einkouf auf sie einzurichten, weshalb §& 7 eine Frist für das Inkrafttreien
vorsieht.
Die Gemeinden werden zweckmäßig den Absatz von Hferdefleisch bzw. den An-
kanf der Schlachtpferde selbst übernehmen und Sorge tragen, daß Andrang zu den Der-
kanfsstellen sowie ungerechte Derteilung unterbleiben. Dies ist angängig durch Kom-
munalisierung oder Überwachung der Schlachtungen, durch Einführung einer ummer-
folge der Käufer, wie vielerorts für Freibankfleisch üblich, und dgl.
Die Zefugnis der Gemeinden hierzu ist in 9 3 der Bekanntmachung besonders
festgelegt. Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Ausübung dieser
Befugnis anhalten.
Das Derbot der Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird damit be-
gründet, daß hierzu keinerlei Bedürfnis vorliegt und daß das Vorhandensein solcher
Wurst Anlaß dazu bieten kann, letztere unter irreführender Bezeichnung als Wurst aus
anderem Tierfleisch in den Handel zu bringen.
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