346 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
## 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser. Verord-
nung zulassen.
Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen.
*12. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem
Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und Speck,
die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren zu höhe-
ren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf nicht in Verkaufsstellen
erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden.
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung
dieser Waren; auf die von ihnen festgesetzten Preise findet & 8 Anwendung. Die Landes-
zentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den Erlaß der Bestimmungen auf-
stellen.
§8 13. Wer den Vorschriften in § 4 Saß 1, 55 Abs. 1 Satz 1, §5 12 Abs. 1 Satz 2 oder
den nach § 5 Abs. 2 Satz 1, 5& 6, 6 7 Abs. 1 Nr. 2, 5 9, 5 10 Satz 1, § 11 Abs. 2, 3 12 Abs. 2
Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Marl bestraft.
§ 14. Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkl keinen Aufschub.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 115. 2.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeiltpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine.
fleisch vom 4. November 1915 (RG#Bl. 725) sowie die Anderung dieser Verordnung vom
29. November 1915 (RBl. 788) werden aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie
die auf Grund des § 5 sestgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf
Grund des & 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den Landeszentralbehörden auf
Grund des § Za der Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen
bleiben in Kraft, bis sic nach § 12 dieser Verordnung abgeändert werden.
Hier zu:
#) Preußische Ausführungsanweisung vom 16. Februar 1916.
(5M Bl. 32.)
Zn § 1. Die Höchstpreise für Schweine sind Erzeugerpreise, sie gellen beim Ver-
kauf durch den Viehhalter (Landwirt oder Mäster) an den Händler oder Fleischer. f)
Die Feststellung des zu bezahlenden Lebendgewichtes hal „nüchtern gewogen“ zu
ersolgen. Die Tiere müssen daher bei ihrer Verwiegung 12 Stunden futterfrei sein, oder
bis zur Wage einen Beförderungsweg von mindestens 5 km zurückgelegt haben, wenn für
dic entsprechende Sorte bei bester Ware der Höchstpreis verlangt werden darf.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgendwelcher Arl, Schwanzgeld, Auf-
ladeenlschädigung oder dergl., durch die der Höchstpreis umgangen werden soll, ist strafbar.
Zu § 2. Die Vorstände der auf Grund der Anordnung vom 16. Januar 1916 ge-
bildeten Viehhandelsverbände, im Regierungsbezirl Sigmaringen der Regierungspräsi-
dent, sind Stellen, die zur Abänderung der Höchstpreise befugt sind. Abänderungen der
Höchstpreise sind im Reichs- und Königlich Preußischen Slaatsanzeiger zu veröffentlichen
und sofort dem Zentral-Viehhandelsverband in Berlin anzuzeigen.
Zu § 3. Die Regelung erfolgt durch die Vorstände der Viehhandelsverbände, im
Regierungsbezirk Sigmaringen durch den Regierungspräsidenten.
Zu § 4. Der Ankauf von Schlachtschweinen beim Viehhalkter darf nur nach Lebend-
H Bom Kammergericht, D98. 17, 140 für ungültig erklärt. Näheres in den Zu-
sätzen hinter Abschnitt 5.