348 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
8) Preußische Verfügung vom 12. März 1916. (HMBl. 90.)
Im Anschluß an die Ausführungsanweisung vom 16. Februar d. Is. zur Verord-
nung über Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14.
Februar d. Is. (RGl. 99) bestimmen wir, daß die Befugnisse der Gemeinden und der
Gemeindevorstände aus dieser Verordnung und der Ausführungsanweisung auch den
Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz und den Amtern in der Provinz Westfalen
bzw. den Landbürgermeistern und Amtmännern zustehen.
1. NG. I, IW. 16 1203,5, Leipz Z. 16 1236, Rechl 16 456 Nr. 885. Nach bciden
Verordnungen (14. 2.; 4. 11.) darf der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung nur nach
Lebendgewicht ersolgen (nicht nach sog. Schlachtgewicht). Die Anordnung gilt allgemein
und ist nicht elwa auf den Handel an Marktorten oder Orten mit Schlachthäusern be-
schränkt; sie gilt auch, wenn unmittelbar vom Viehhalter gekauft wird.
2. JW. 16 1286 (BayObLG.). Unter „Lebendgewich“ kann nur das mit Hilfe der
Wage, nicht das durch bloße Schätzung festgestellte Gewicht gemeint sein. Andernfalls
wäre die Bestimmung allzu leicht zu umgehen.
3. JW. 16 1286 (BayObLG.). Die VO. v. 4. Nov. 15 gehl davon aus, daß die an-
gestrebte allgemeine Höchstpreisfestsetzung durch die Preisfestsetzung für die Hauptmärkte
erreicht wird, weil von dieser die Preisbildung in den Gebieten, aus denen die Märkte
versorgt werden, notwendig beeinflußt wird. Hinsichtlich der Bestimmungen im 12 V.
bemerkt die Denkschrift, daß der vereinzelt noch übliche Verkauf nach Schlachtgewicht
untersagt werden mußte, weil die Preise nach Lebendgewicht festgestellt wurden. Daraus
folgt, daß die Verordnung trotz der scheinbaren Beschränkung der Preisfestsetzung demnach
eine allgemeine Höchstpreisfestsetzung vornehmen wollte und daß sie die gewählte Art
der Regelung zur Erreichung des Zieles wegen des unabweisbaren Einflusses des Preises
in den Hauptmärkten aus die Preisbildung im allgemeinen für ausreichend hielt. Das
zwingt auch dem im §2 VO. enthaltenen Verbote des Verkaufes nach Schlachtgewicht die
seiner Fassung entsprechende allgemeine Verbindlichkeit beizulegen.
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung auch in der Borschrift des 3§5 VO., nach.
der bei Abgabe an den Verbraucher der Preis für frisches Schweinefleisch 140 v. H. des
in der nächstgelegencn Schlachthausgemeinde für das Lebendgewicht der Schweine im
Gewichte von 80 bis 100 ke geltenden Höchstpreises nicht übersteigen darf. Diese Bestim-
mung gilt unbezweifelbar für alle Teile des Reichsgebietes. Sie soll einen übermäßigen
Gewinn des Zwischenhandels und damit eine Ausbeulung des Verbrauchers verhindern
(Denkschrift S. 43). Da sonach dic ganze Preisregelung nicht bloß die für Schlachtschweinc,
sondern auch die allgemein gültige für den Veriauf des Fleisches an den Verdraucher
ihre Grundlage in dem Verkaufe nach dem Lebendgewichte hat, kann die Bestimmung
im §2 BO. nicht die begrenzte Bedeutung haben, die ihr der Beschwerdeführer, der sie
nur auf die im §& 1 namenllich aufgeführten Städte und außerdem nur für Gemeinden
mit öffentlichen Schlachthäusern angewandt wissen will, beilegt.
4. DJZ. 16 821, Recht 16 504 Nr. 993 (KG.). Dic Bek. vom 14. Febr. 10 ist hinsicht-
lich der Einhallung der Höchstpreise ein Blankettstrafgesetz und deshalb der Einwand des
Irriums über das Bestehen der Vorschrift beachtlich. Auch § 8 Bek. vermag hieran nichts
zu ändern.
5. Leipz Z. 16 1320 Nr. 2 (BayObLG.). Auch bei Versehlungen gegen eine Kriegs-
VO. des BR. schließt die ganz unverschuldete Unkenntnis der BO, die strafrechtliche Ber-
antwortlichkeit aus.
12. Wildpreise.
Bek. über die Regelung der Wildpreise. Vom 24. August 1916:
(Röl. 959.)
IBR.] § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Prcise für den Großhandel mit Wild fest-
zusetzen.