Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

348 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
8) Preußische Verfügung vom 12. März 1916. (HMBl. 90.) 
Im Anschluß an die Ausführungsanweisung vom 16. Februar d. Is. zur Verord- 
nung über Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. 
Februar d. Is. (RGl. 99) bestimmen wir, daß die Befugnisse der Gemeinden und der 
Gemeindevorstände aus dieser Verordnung und der Ausführungsanweisung auch den 
Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz und den Amtern in der Provinz Westfalen 
bzw. den Landbürgermeistern und Amtmännern zustehen. 
1. NG. I, IW. 16 1203,5, Leipz Z. 16 1236, Rechl 16 456 Nr. 885. Nach bciden 
Verordnungen (14. 2.; 4. 11.) darf der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung nur nach 
Lebendgewicht ersolgen (nicht nach sog. Schlachtgewicht). Die Anordnung gilt allgemein 
und ist nicht elwa auf den Handel an Marktorten oder Orten mit Schlachthäusern be- 
schränkt; sie gilt auch, wenn unmittelbar vom Viehhalter gekauft wird. 
2. JW. 16 1286 (BayObLG.). Unter „Lebendgewich“ kann nur das mit Hilfe der 
Wage, nicht das durch bloße Schätzung festgestellte Gewicht gemeint sein. Andernfalls 
wäre die Bestimmung allzu leicht zu umgehen. 
3. JW. 16 1286 (BayObLG.). Die VO. v. 4. Nov. 15 gehl davon aus, daß die an- 
gestrebte allgemeine Höchstpreisfestsetzung durch die Preisfestsetzung für die Hauptmärkte 
erreicht wird, weil von dieser die Preisbildung in den Gebieten, aus denen die Märkte 
versorgt werden, notwendig beeinflußt wird. Hinsichtlich der Bestimmungen im 12 V. 
bemerkt die Denkschrift, daß der vereinzelt noch übliche Verkauf nach Schlachtgewicht 
untersagt werden mußte, weil die Preise nach Lebendgewicht festgestellt wurden. Daraus 
folgt, daß die Verordnung trotz der scheinbaren Beschränkung der Preisfestsetzung demnach 
eine allgemeine Höchstpreisfestsetzung vornehmen wollte und daß sie die gewählte Art 
der Regelung zur Erreichung des Zieles wegen des unabweisbaren Einflusses des Preises 
in den Hauptmärkten aus die Preisbildung im allgemeinen für ausreichend hielt. Das 
zwingt auch dem im §2 VO. enthaltenen Verbote des Verkaufes nach Schlachtgewicht die 
seiner Fassung entsprechende allgemeine Verbindlichkeit beizulegen. 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung auch in der Borschrift des 3§5 VO., nach. 
der bei Abgabe an den Verbraucher der Preis für frisches Schweinefleisch 140 v. H. des 
in der nächstgelegencn Schlachthausgemeinde für das Lebendgewicht der Schweine im 
Gewichte von 80 bis 100 ke geltenden Höchstpreises nicht übersteigen darf. Diese Bestim- 
mung gilt unbezweifelbar für alle Teile des Reichsgebietes. Sie soll einen übermäßigen 
Gewinn des Zwischenhandels und damit eine Ausbeulung des Verbrauchers verhindern 
(Denkschrift S. 43). Da sonach dic ganze Preisregelung nicht bloß die für Schlachtschweinc, 
sondern auch die allgemein gültige für den Veriauf des Fleisches an den Verdraucher 
ihre Grundlage in dem Verkaufe nach dem Lebendgewichte hat, kann die Bestimmung 
im §2 BO. nicht die begrenzte Bedeutung haben, die ihr der Beschwerdeführer, der sie 
nur auf die im §& 1 namenllich aufgeführten Städte und außerdem nur für Gemeinden 
mit öffentlichen Schlachthäusern angewandt wissen will, beilegt. 
4. DJZ. 16 821, Recht 16 504 Nr. 993 (KG.). Dic Bek. vom 14. Febr. 10 ist hinsicht- 
lich der Einhallung der Höchstpreise ein Blankettstrafgesetz und deshalb der Einwand des 
Irriums über das Bestehen der Vorschrift beachtlich. Auch § 8 Bek. vermag hieran nichts 
zu ändern. 
5. Leipz Z. 16 1320 Nr. 2 (BayObLG.). Auch bei Versehlungen gegen eine Kriegs- 
VO. des BR. schließt die ganz unverschuldete Unkenntnis der BO, die strafrechtliche Ber- 
antwortlichkeit aus. 
12. Wildpreise. 
Bek. über die Regelung der Wildpreise. Vom 24. August 1916: 
(Röl. 959.) 
IBR.] § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Prcise für den Großhandel mit Wild fest- 
zusetzen.
	        
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