352 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
2. bei Rot- und Damwild
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,6 Kilo-
— H P 2,35 Mark,
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kllogreeemm 1,66 „
Jßc) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm 0),70 „
3. bei Wildschweinen
A. bei Tieren bis zu 35 Kilogramm einschließlich
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5
Kilogneeeeeeee# 2,70 Mark,
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kilogrannmn 1,95 „
Wc) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogram 1,00 „
B. bei Tieren über 35 Kilogramm
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,6
Kilogramm... ... 2,25 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kilogrnm 1,05 „
e) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm 1,00 „
4. bel Hasen
a) mit Balg, das Scik 6,50 „
b) ohne Balg, das Sticckk 6,20 „
5. bei wilden Kaninchen
a) mit Balg, das Stück.. ..... 1,96 „
b) ohne Balg, das Stcccck - 1,86 „
6. bei Fasanen
a) Hähne, das Stüiiüiüücck 5,70 „
b) Hennen, das Si .- 4,60 „
III. [Fassg. 8. 11.) Wird unzerlegtes Wild im Kleinverkaufe durch den Jäger selbst
an den Verbraucher abgegeben, so dürfen die für den Großhandel mit Wild gesetzten
Preise nicht überschritten werden; für die Abgabe einzelner Stücke zerlegten Rehwildes,
Schwarzwildes, Rot- und Damwildes verbleibt es bel den unter Ziff. II festgesetzten Prei-
sen, wenn die Zerlegung nach Entfernung der Decke oder Schwarte stattgefunden hat.
IV. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Vorstehende Ausführungsanweisung soll die Wildpreise nur im allgemeinen regeln,
wobei nicht verkannt wird, daß dlese Regelung den Interessen der großen Verbrauchs-
zentren nicht überall gerecht werden wird. Insowelt für einzelne Plätze auf Grund beson-
derer Verhältnisse durch die in der Anweisung getroffene Preisbestimmung eine aus-
reichende Wildzufuhr nicht gesichert oder gehemmt sein sollte, wird anheimgestellt, bei
mir, dem mitunterzeichneten Minister für Handel und Gewerbe, für derartige Pläßtze
eine anderweite Preisfestsetzung zu beantragen. Sie wollen nötigenfalls die Kommunal-
behörden hierauf hinweisen und veranlassen, durch Ihre Hand einen von Ihnen zu p###-
fenden Antrag an mich, den Minyister für Handel und Gewerbe, einzureichen.
15. Fische.
a) Bek. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung.
Vom 28. November 1916. (R#l. 1303.)
IRK. Bolksern. 22. ö. 16.] 8 1. Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar
für Flschversorgung.
Der Reichskommissar für Fischversorgung untersteht der Aufsicht des Präsidenten
des Kriegöernährungsamts.
8 2. Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Bestimmungen über die Preise
und den Absatz von Fischen und von Zubereitungen von Fischen erlassen.