Bek. des Reichskommissars für Fischversorgung. 353
§ 3. Der Reichskommissar für lschversorgung ist befugt, für die Zwecke der Fisch-
versorgung Fischer sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Fanges, des Ab-
sates und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen zur Regelung der Be-
schaffung, des Absatzes und der Preise, Hersteller von Zubereitungen von Fischen zu
Regelung der Beschoffung, der Zubereitung, des Absatzes und der Preise, auch ohne
ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen.
Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die
Saßung wird von dem Reichskommissar für Fischversorgung erlassen. Die Verbände
emstehen mit dem Erlasse der Sahungs sie sind rechtsfähig.
§s 4. Anordnungen der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten
Behörden auf Grund der §# 12 bis 16 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Röl. 607)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (RBl. 728), die sich auf
die Versorgung mit Fischen und Zubereitungen von Fischen beziehen, sowie die Fest-
setzung von Höchstpreisen für Fische und Zubereitungen von Fischen auf Grund des Ge-
setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reßl. 516) bedürfen der Zustimmung des Reichskommissars
für Fischversorgung.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Anordnungen der Landeszentral.
behörden und der von ihnen bestimmten Behörden sowie Höchstpreisfestsetzungen der im
Abs. 1 genannien Art außer Kraft setzen.
§ 5. Als Fische im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Krebse, Hummern,
Krabben und Austern.
8§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den gemäß 5 2 erlassenen Bestimmungen über den Absatz zuwlderhandelt,
2. wer dle auf Grund des § 2 festgesetzten Preise überschreitet oder einen anderen
zum Abschluß eines solchen Vertrags auffordert, durch den diese Preise über-
schritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag anbielet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (28. 11.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bek. des Reichskommissars für Fischversorgung. Bom 12. Dezember 1916.
(Reichsanzeiger Nr. 295.)
Auf Grund des §+ 2 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischver.
sorgung vom 28. November 1916 (RG#Bl. 1303) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Der Absatz von Seefischen, die von Dampfern und Heringsloggern, welche
an der Nordseeküste behelmatet sind, gesangen werden, darf nur mit Genehmigung der
Kriegsseefischerei der Nordsee, G. m. b. H., in Geestemünde erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seefischen, die
mit Genehmigung der Kriegsseefischerei der Nordsee, G. m. b. H., in Geeslemünde ab.
gesetzt sind.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmungen gelten nicht Krebse, Hummern, Krab-
ben und Austern.
§ 2. Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Ausnahmen von der Vorschrift
in § 1 Abs. 1 zulassen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach § 6 Nr. 1
der Verordnung über die Beaufsichligung der Fischversorgung vom 28. November 1916
(Rel. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M.
oder mit elner dieser Strafen bestraft.
Kriegsbuch. Vd. 4. 23