Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Festsetzung von Preisen für Sũßwassersische. 355 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 12. 5.) in Kcaft. Die 
Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (RGBl. 
716) tritt, soweil sie Bestimmungen über Fischpreise enthält, am gleichen Tage außer 
Kraft; jedoch bleiben die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise bis auf 
weiteres in Kraft. 
Hier zu: 
a) Bek. über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. 
Vom 24. Juni 1916. (R#l. 585.) 
I######. Fischpreis „O.] I. Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel 
dürfen für fünfzig Klogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht 
überschritten werden: 
bei Krpoen 105 Mark, 
„ Schlen -.......... 125 „ 
„Hechten.. ...... 120 „ 
„ Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 80 „ 
unter 1 Kilogramm .. . . . ... 60 „ 
„ Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60 „ 
unter 1 Kilogramm .. .. . ... 50 „ 
II. Insoweit für Süßwassersische gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom 
1. Mai 1916 (ReBl. 347) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher 
sestgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht übersteigen: 
bei Karpffen: 1,30 Mark, 
„Schleien.. .. 1,50 „ 
„"„ Hechhktennt 1,50 „ 
„, Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 1,00 , 
unter 1 Kilogcnhme 0,75 „ 
„ Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 0,75 „ 
unter 1 Kilogncrn . .. 0,65 „ 
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung des 
Bundesrat vom 1. Mai 1916 (Rl. 347) tritt eine entsprechende Anderung dieser 
Säte ein. 
III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 126.6.] in Kraft. Die 
Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische vom 5. Dezember 
1915 (Rl. 804) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 
6) Preußische Verfügung vom 8. Juli 1916. (H# . 222.) 
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fisch- 
preise vom 1. Mai 1916 (Re#Bl. 347) werden folgende Abweichungen von den von dem 
Herrn Reichskanzler durch die Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für 
Süßwasserfische vom 24. Juni 1916 (Re#l. 585) festgesetzten Höchstpreisen angeordnet: 
I. Beim Verkaufe von Plötzen und Rotaugen im Großhandel dürfen für 50 Kilo- 
gramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritlen werden: 
60 M., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Klogramm und darüber wiegen, 
50 M., sofern je 3 Fische zusammen wenlger als 0,5 Kilogramm wiegen. 
II. Insoweit für Plötze und Rotaugen gemäß §& 4 der Bundesratsverordnung vom 
1. Mai 1916 (RGl. 347) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher 
sestgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kllogramm folgende Säte nicht übersteigen: 
0,75 M., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Kilogramm und darüber wiegen, 
0,65 M., sofern je 3 Fische zusammen weniger als 0,5 Kilogramm wiegen. 
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