356 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
Begründung. (D. N. IX 65).
Die auf Grund der D. über die Regelung der Fisch= und Wildpreise v. 28. Ott.
15 festgesetzten Höchstpreise für Fische haben nicht in allen Hunkten eine erfreuliche
Wirkung gehabt. Die genannte D0. ist daher durch die Bek. v. 1. Mai 191°6 (RGEBl.
547) ersetzt worden. Die Festsetzung der Höchstpreise hatte dazu geführt, daß die Fische
den großstädtischen Märkten fernblieben und auf dem Lande oder in den kleinen Städton
verzehrt wurden. Der Grund hierfür lag in der Hauptsache in der Schwierigkeit, die
Abstaffelung der Hreise zwischen Derbrauchs= und Hroduktionszentren richtig vor-
zunehmen. Neben den allgemeinen Schwierigkeiten war diese Abstaffelung insbe-
sondere dadurch behindert, daß die festgesetzten Grundpreise an den Berliner Markt
gebunden waren und die preußischen Landeszentralbehörden daher nicht in der Lage
waren, für den Berliner Markt Hreise festzusetzen, die über den Grundpreisen lagen.
Die Derbindung des Grundpreises mit dem Berliner Großbandelspreis ist daher in
der neuen Derordnung fallen gelassen.
Des weiteren konnte bei einer verschiedenartigen Festsetzung der Hreise ein Händler
zwar in den großen Städten zu den dort etwa festgesetzten höheren Hreisen verkaufen,
aber obne Nberschreitung der Höchstpreise auf dem TLTande nicht zu entsprechenden
Preisen einkanfen. Da bei einer Derschiedenheit der Hreise am Orte des Käufers und
Verkäufers, sofern überhaupt eine Kontrolle über die Höchstpreise ausgeübt werden
soll, inumer der Ort des Derkäufers wird maßgebend bleiben müssen, so ist diesem Ubel-
stand sehr schwer abzuhelfen. Immerhin ist in der neuen Derordnung eine Bestim-
mung vorgesehen, wonach für den Fall, daß die Ware an einen anderen Ort als den
der gewerblichen Tliederlassung des Derkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung
verkauft wird, die für diesen Ort geltenden Hreise maßgebend sind; der Konsignations=
handel ist damit möglich gemacht.
In der früberen Derordnung war endlich als Begriffsgrenze zwischen dem Groß-
handel und Uleinhandel die Abgabe von 10 kg vorgesehen, was, insbesondere für die
Belieferung von Gastwirtschaften durch den Mleinhandel, zu erheblichen Schwierig-
keiten geführt hat. In der jetzigen Derordnung wird daber als Kleinhandel jede Abgabe
an den Derbraucher angesehen.
e) Bek. über den Absatz von Karpfen und Schleien. Vom 8. August
1916. (Rl. 925.)
IK. Solksern V. 22. 5. 16.] § 1. Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung
der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen und
Schlelen, die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H.
in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften,
deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet sowie auf Karpfen und Schleien aus
inländischen Wildgewässern.
§ 2. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschristen dieser Verordnung
zulassen.
8 3. Auf den Absatz von Karpfen und Schleien, der mit Genehmigung der Kriegs-
gesellschaft für Teichsischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf den Weiter-
absatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats
über die Regelung der Fischprelse vom 1. Mai 1916 (Rßl. 347) festgesetzten Höchstpreise
keine Anwendung.
§ 4. Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen
bestraft.
8 5. Diese Verordnung trikt mit dem 15. August 1916 in Kraft.