Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

358 4. Verwertung der Rohsloffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
friedigung des Fischbedarfs in den großen Städten und den sonstigen Konsumzentren 
verwendet werden sollen. Das wird zum Teil durch direkten Absatz an die Kommunen, 
zum Teil durch Verwendung des Handels, der in seiner Preisgebarung von der Gesell- 
schaft überwacht werden wird, geschehen. 
Den Städten sind bereits Rundschreiben zugegangen, in denen die verschiedenen 
Arten, in denen sie Karpfen beziehen können, dargelegt sind. Desgleichen ist bereits mit 
dem Handel in Verbindung getreten, in welcher Weise der auf ihn entfallende Teil des 
Absatzes vergeben wird. Nach Eingang der versandten Fragebogen, der zum 15. August 
d. J. spätestens zu erwarten ist, werden die entsprechenden Verteilungsmaßnahmen vor- 
genommen werden und die Fische der einzelnen Produzenten den Abnehmern (Kommunen 
oder Händler) zugeteilt werden. Die Fische werden am Hälter oder Teiche abgenommen 
werden. Die näheren Bedingungen finden sich in den den Händlern und Produzenten 
zuzusendenden Verkaufsbedingungen. 
Schon jetzt wird darauf hingewiesen, daß die Genehmigung zum Verkaufe lediglich 
erteilt werden wird: für Karpfen von 1 Pfund Mindestgewicht und für Schleien im Mindest- 
gewichte von ½ Pfund. Schwächere Fische dürfen nicht als Speisefische gehandelt werden. 
Was den Handel mit Besatzfischen angeht, so unterliegt er gleichfalls der Genehmigung 
der Gesellschaft. Ein Handel mit Besatzfischen wird im Herbste nicht für nötig gehalten. 
Sollte sich in einzelnen Fällen eine besondere Notwendigkeit herausstellen, so wird 
die Gesellschaft die Genehmigung erteilen. Für das Frühjahrsgeschäft werden spätere 
besonderc Bestimmungen erlassen werden. 
Die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft abgesetzten Fische unterliegen nicht den 
vom Reiche festgesetzten Großhandelspreisen. Die übrigen Fische (aus Teichwirtschaften 
unter 3 ha und aus Wlldgewässern) sind weilerhin an die Hoöchstpreise gebunden. 
Was die Kleinhandelhöchstpreise anbetrifft, so bleiben sie aufrecht erhalten. Es wird Sache 
der Kommunen sein, den Kleinhandelhöchstpreis mit dem jeweiligen Verkaufspreise, den 
das Syndikat festsetzl, in Einklang zu bringen. 
b) Dom 16. September tolé (Neichsanzeiger Tk. 222). 
Der Aufsichtsrat der Kriegsgesellschaft für Teichfisch-Verwertung m. b. H. hat sich 
schlüssig gemacht, welche Preise er für Karpfen und Schleien bei der nach der VO. vom 
8. August 1916 (Rößl. 925) von ihm zu erteilenden Genehmigung zum Verkaufe zugrunde 
legen wird. 
Für den Produzenten wird sich dieser Verkauf frei Eisenbahnwagen der Abgangs- 
station gemäß den von der Gesellschaft festgesetzten näheren Bedingungen auf 125 M. 
bei Karpfen und 150 M. bei Schleien für 50 kg stellen. Soweit Fische an Kommunen 
gehen oder an solche Händler, deren UÜberwachung seitens der Kommune ausbrücklich 
übernommen ist, wird die Kontrolle des Händlerzuschlags Sache der Kommune bleiben; 
in denjenigen Fällen, in denen dem Händler Teichfische zur freien Verfügung überlassen 
werden, wird die Gesellschaft zum Schutz des Konsumenten den Handel vertragsmäßig 
im Preise binden. Die Händler werden dahin verpflichtet werden, daß sie bei der Abgabe 
an den Verbraucher bei Karpfen 1,60 M. für das Pfund und bei Schleien 2 M. für das 
Vfund nicht überschreiten. Als Verbraucher in diesem Sinne gelten außer Haushaltungen 
auch Gastwirtschaften und ähnliches. Verkauft ein Händler jedoch im freien Handel in 
solchen Kommunen, in welchen ein Höchstpreis für Karpfen und Schleien festgesetzt ist, 
der höher ist als 1,60 M. bzw. 2 M. für das Pfund, so wird der Händler an die Einhaltung 
dieses Höchstpreises gebunden. 
Diese Zuschläge gelten für die Abgabe an den Verbraucher, gleichgültlg, ob der Groß- 
händler an ihn direkt oder mit Hilfe eines Kleinhändlers absetzt. Ist das letztere der Fall, 
so wird der Großhändler dem Kleinhändler naturgemäß einen entsprechenden Rabatt 
einräumen müssen. Die Produzentenpreise erhöhen sich beim Absatz vom 1. Januar 1917 
an in jedem Monat bis Ende Mai 1917 bei Karpfen um 2 M. und bei Schleien um 4 M. 
pro 50 kg. Für die Händler tritt dann natürlich eine entsprechende Erhöhung ein.
	        
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