Speisesette. 367
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitgenden und die Mitglieder des vorstandes
der Derwaltungsabteilung sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates der Geschäftsab-
teilung und bestätigt die vom Aufsichtsrat bestellten Geschäftsführer. Dadurch, daß
der Vorsitzende der Derwaltungsabteilung gleichzeitig den Vorsitz im Aufsichtsrat der
Geschäftsabteilung #hat, ist die Gewähr für ein einheitliches Jusammenwirken beider
Abteilungen gegeben.
Die Aufgabe der Zeichsstelle für Speisefette ist die Regelung der Aufbringung,
der Derteilung und des Derbrauches der Speisefette mit der Einschränkung, daß es
binsichtlich der Aufbringung von pflanzlichen und tierischen Glen und Fetten und von
ausländischer Zutter und ausländischem Schmalz bei den bisberigen gesetzlichen An-
ordnungen verbleibt, so daß vor allem in dieser Beziehung an der Guständigkeit des.
Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Gle und gette in Berlin nichts geändert
wird.
Als Speisefett imm Sinne der Bekanntmachung gelten: Butter, Butterschmalz,
Magarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle.
Die Derwaltungsabteilung hat die auf den Kopf der Bevölkerung entfallende
Bedarfsmenge an Speisefetten festzusetzen und einen Derteilungsplan aufzustellen,
durch den der Bedarfsanteil des einzelnen Klommunalverbandes sowie ferner festgesetzt
wird, wieviel Speisefett der lommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat. Sur
Durchführung ihrer Aufgaben bedient sie sich der Landesverteilungsstellen, die in jedem
Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam eingerichtet sind. Die Landes-
zentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Zezirksverteilungsstellen ein-
richten.
Um besonders Butter und Zutterschmalz, also die beiden Milcherzeugnisse, welche
sich nach den bisherigen Bestimmungen am leichtesten einer umfassenden Aufbringung
entziehen konnten, möglichst vollständig der Zewirtschaftung der Reichsstelle für Speise-
fette zu unterwerfen, sieht die Zekanntmachung vor, daß die in Molkereien hergestellten
Speisefette mit der Erzeugung für den Kommunolverband, in dem die Molkerei liegt,
beschlagnahmt sind, und daß der Aufkauf der nicht molkereimäßig bergestellten Speise-
setie, also besonders der sog. Bauernbutter, entweder seitens der Kommunatverbände
geregelt oder, wenn eine derartige Regelung nicht zum Erfolge führen sollte, zwangs-
weise durch die Kommunalverbände monopolisiert werden kann.
Als Molkerei im Sinne der Bekannimachung gilt jeder Betrieb, in dem täglich
miehr als 50 1 Milch verarbeitet werden. Der Begriff der Molkerei nach der Bekannt-
machung geht also ganz erbeblich über den landläufigen Begriff binaus.
Um eine Uberwachung der Buttererzeugung sicherzustellen, können llommunal=
verbände die HBerstellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben, aus denen
Milch oder Sahne an Molkereien geliefert wird, ganz untersegen.
Eine ausreichende Fettgewinnung ist nicht möglich, wenn nicht alle verfügbare
Milch zur Buttererzeugung herangezogen wird. Deswegen können die zuständigen
Stellen — nämlich der Kommnnalverband und die Bezirksverteilungsstellen, die Lan-
dcsverteilungsstelle oder die Reichsstelle je nach der Lage der liefernden und empfangen-
den Stelle zueinander — anordnen, daß HGalter von Kühen unbeschadet ihres eigenen
Bedarfs, Molkereien und Milchaufkäufer ihre Milch an Molkbereien oder andere Stellen
liefern müssen, soweit es zur Sicherung des Fettbedarfs erforderlich ist. Unter der
gleichen Doraussetzung können sie die Entrahmung von Milch sowie die Lieferung des
Rahmes onordnen. Bei dieser Bestimmung ist davon ausgegangen worden, daß alle
Milch, die nicht als Frischmilch für den unmittelbaren menschlichen Verkehr notwendig
ist und die nicht für berechtigte Wirtschaftsbedürfnisse des Milcherzeugers gebraucht
wird, für die Fetterzeugung herangezogen wird. Eine Reihe von Dorschriften sorgt
dafür, daß eine ergiebige Ausbente der Milch unter Überwachung aller milchwirtschaft-
lichen Zetriebe stattfinden kann.
Die Aufgabe der Reichsstelle für Speisefette, den Zedarf an Speisefett zu sichern,