368 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XV. Speisefette, Milch und Käse.
ist wegen des bereits in der Einleitung betonten bisherigen Mangels an statistischen
Grundlagen für Erzeugung und Derbrauch sowie auch wegen der leichten Verderblich—
keit der Speisefette eine besonders schwierige. Die vollständige Erfassung der nicht in
Molkereien hergestellten Butter wird trotz der Bestimmungen der Bekanntmachung
immer schwierig bleiben.
Was die Derteilung und den Verbrauch der Speisefette angeht, so wird ein Unter-
schied zu machen sein zwischen Fettselbstoersorgern und Dersorgungsberechtigten und
unter diesen letzten wieder zwischen der schwer arbeitenden Bevölkerung, der ein Dor-
zugsrecht einzuräumen ist, und dem übrigen Teil der Bevölkerung. Dorbebaltlich des
Ergebnisses der Erhebungen, die angestellt werden, ist beabsichtigt, demnächst auf Uopf
und Woche der Bevölkerung eine Fettmenge von 00 g zu verteilen und die Selbstver-
sorger auf ihren Durchschnittsbedarf in den ersten sechs Monaten des Jahres lolé,
jzedenfalls aber nicht auf über 180 g zu setzen. Su den Selbstversorgern gebören Milch-
erzeuger, die an Molkereien Milch liefern und von ihnen Butter zurückerhalten, Milch=
erzeuger, die im eigenen Betriebe Zutter herstellen und Zutter in ihrer eigenen Wirt-
schaft verbranchen und endlich Milcherzeuger, die ihre gesamte, über den eigenen Be-
darf hinausgebende Milcherzeugung als Frischmilch zum Derkauf bringen — mit ihren
Ransbaltsangehörigen. Sn solchen Haushaltsangehörigen sind nicht zu rechnen Her-
sonen, die nicht im Zaushalt beköstigt werden, also auch nicht Nriegsgefangene, Schnitter
und auswärtige Saisonarbeiter.
Hierzu:
a) Bek. der lÜbergangsvorschriften zur Verordnung über Speisefette
vom 20. Juli 1916. (R#l. 755.)
aa) Vom 5. August 1916. (N Bl. 917.)
IPrr. ö 40 Speisefelt O., B. 22. 5. 16.] § 1. Soweit die Zentral-Einkaufsgesellschaft
oder eine Landesverteilungsstelle auf Grund der §§ 1, 12 der Verordnung über den Verkehr
mit Butter vom 8. Dezember 1915 (RGBl. 807) und des § 5 der Verordnung über vor-
läusige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (RGBl. 447)
bis zum 12. August 1916 Butter in Anspruch genommen haben, finden auf die UÜberlassung
der Butter die §§ 10 bis 12 der Verordnung über Spelseselte vom 20. Juli 1916 mit der
Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Kommunalverbandes die Zentral-Einlaufs-
Hesellschaft oder die Landesverteilungsstelle tritt. Die Inanspruchnahme gilt als Berlangen
auf läufliche Uberlassung.
Auf die Rechte und Pflichten der Landesverleilungsstellen finden die Vorschriften
des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 entsprechende An-
wendung').
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [7. 8.1 in Kraft.
86) Vom 5. September 1916 (REl. 998) mit der Anderung v.
3. Oktober (Röe#l. 1107, i. Kr. seit 5. Oktober 10).
IPrä### 8 40 Speisefetl Be., 30. 22. 5. 16.] § 1. [Abs. 1 Fassg. 3. 10.] Bis zum 15.
Oklober 1916 sinden auf die Uberlassung der in Molkereien hergestellten Butter die sF 10
bis 12 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Rehl. 755) mit der Maß-
*) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO. 8. 12. 15: In diesem Falle hat die Landes-
verleilungsstelle aus der von ihr gemäß §§ 1 ff. zu überlassenden Buttermenge für den
Bedarfsausgleich innerhalb ihres Bezirkes zu sorgen und den Uberschuß der Zentral-Ein-
kaufsgesellschaft auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Landesverteilungsstelle darf
auf der Einforderung der ihr von den Molkereien gemäß § 1 zu überlassenden Butter-
menge ganz oder teilweise nur im Einvernehmen mit der Zentral-Einkaufsgesellschaft ver-
zichten. Der Reichskanzler kann bestimmen wieviel mindestens an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft abzuliesern ist.