Preuß. Ausführungsanweisung über den Verkehr mit Speisefetten. 369
Jabe Anwendung, daß die Butter der Zentral-Einlaufsgesellschaft oder der Landesver-
teilungsstelle käuflich zu überlassen ist, soweit die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die
Landesverteilungsstelle die Uberlassung bis zu diesem Tage verlangt. Die Butter, deren
Überlassung hiernach verlangl wird, ist auch nach dem 15. Oktober 1916 an die die Über-
lassung verlangende Stelle oder nach deren Anweisung zu liesern.
Das Verlangen auf Uberlassung kann, wenn Molkereien zu gemeinsamer Ver-
wertung der Buttier zusammengeschlossen sind, statt an die einzelnen Molkereien an ihre
Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) gerichtet werden.
Die Rechte und Pflichten der Landesvertellungsstellen regeln sich nach den Vor-
schriften im §8 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 (Rl. 807).
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 17. 9.] in Kraft.
3) Preußische Ausführungsanweisung v. 22. Juli 1916 (HO#MBl. 273).
1. Es wird eine Landessettstelle (§ 19) errichtet, der der Ausgleich zwischen den Pro-
vinzen und auch im übrigen die Uberwachung der Ausführung der Bundesratsbekannl-
machung obliegt.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Landesfett-
stelle werden von dem Minister des Innern im Benehmen mil den Ministern für Landwirl-
schaft, Domänen und Forsten und für Handel und Gewerbe ernannt.
Die Aufsicht über die Landessettstelle jührt der Minister des Innern im Benehmen
mit den genannten Ministern.
Grundsätzliche Anordnungen der Landesfellstelle sind vor Erlaß dem Minister des
Innern vorzulegen. Der Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Landesfeitstelle bleibt
vorbehalten.
Für jede Provinz sowie für die Hohenzollernschen Lande ist wenigstens eine Bezirks-
verteilungsstelle (Provinzilal= oder Bezirksfettstelle) einzurichten.
Die Oberpräsidenten (für die Hohenzollernschen Lande der Regierungspräsident in
Sigmaringen) erlassen die Anordnungen wegen Einrichtung der Bezirksstellen und führen
die Aufsicht über dieselben. Anzeige über die erfolgte Einrichlung ist unter Benennung der
Leller dem Minister des Innern und der Landesfettstelle bis zum 5. August zu erstatten.
Die Landesfettstelle ist besugt, mit den Provinzial= oder Bezirksfettstellen und den
Kommunalverbänden zu verkehren. Die Provinzial- und Bezirksfelistellen und die Kom-
munalverbände haben den Anforderungen der Landesfettstelle Folge zu leisten.
II. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Ober-
präsident. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land= und Siadtkreise.
Wer als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunalverbände anzusehen
istt, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke
werden den Gemeinden gleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden
übertragenen Anordnungen lönnen durch deren Vorstand erfolgen.
Zuständige Behörde im Sinne des §* 34 ist in Landkreisen der Landrat, in Stadt-
treisen die Ortspolizelbehörde.
Als Stellen im Sinne des & 18 Absatz 3 und als Behörden im Sinne des 7* 29 Absatz 3
werden die Oberpräsidenten (für die Hohenzollernschen Lande der Regierungspräsident
in Slemaringen) bestimmt.
?) Preußische Anordnung v. 26. Oktober 1916, betr. Errichtung eines
Kommunalverbandes „Fettstelle Groß-Berlin“. (9###.-# 302.)
# 1. Zum Zwecke der Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Milch und
Speisefetzen, sowie der Festsetzung von Höchstpreisen für diese Lebensmittel werden gemäß
l 18 Abs. 3 und §29 Abs. 3 der VO. des Bundesrats über Speisefette vom 20. Juli 1916
1RöB#. 775) und gemäß §& 9 der Bek über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr
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