370 4. Verwertung der Rohstofje uso. XV. Speisefette, Milch und Käse.
mit Milch vom 3. Oltober 1916 (RGBl. 1100) unter dem Namen „Fetistelle Groß-Berlin“
die Stadtkreise Berlin, Charloltenburg, Neukölln, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg,
Berlin-Wilmersdorf sowie nachstehende Gemeinden und Gutsbezirke des Landkreises
Teltow-Adlershof, All--Glienicke, Berlin-Britz, Cöpenick, Berlin-Dahlem, Gut Düppel,
Berlin-Friedenau, Grünau, Forst Grünau-Dahme, Verlin-Grunewald, Grunewald Forst,
Heerstraße, Johannisthal, Berlin-Lanlwitz, Berlin-Lichterfelde, Berlin-Mariendorf, Berlin-
Marienfelde, Nikolassee, Berlin-Niederschöneweide, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Stetk-
litz, Verlin-Tempelhof, Berlin--Treptow, Wannsee, Zehlendorf zu einem Kommunal=
verbande vereinigk.
§ 2. Der Kommunalverband nimmt die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs
von Milch und Speisefetlen sowie die Festsetzung von Höchstpreisen vor. Es werden ihm.
die Befugnisse und Pflichten aus den §s§ 8 bis 17 der Verordnung über Speisefetle vom
20. Juli 1916 und der §§ 6 bis 8 der Belkannimachung über Bewirtschaftung von Milch
und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 übertragen.
§ 3. Die Angelegenheiten des Kommunalverbandes werden durch einen Ausschuß er-
ledigt, der Vorstand im Sinne des &33 der Verordnung über Spelsefette vom 20. Juli 1916
und des § 13 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr
mit Milch vom 3. Oktober 1916 ist. In den Ausschuß entsendet der Stadtkreis Berlin den.
Oberbürgermeister oder einen Stellvertreter und drei weitere Mitglieder, die übrigen
Stadtgemeinden und der Landkreis Teltow je einen Vertreler. Jedes Mitglied führt eine
Stimme. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister von Berlin oder sein Stellvertreter.
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
gibt die Slimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforder-
lich, daß Vertreter von mindestens vier verschiedenen Stadt-- oder Landkreisen anwesend sind.
§ 4. Der Vorsitzende des Ausschusses führt in dessen Namen die laufenden Geschäfle
und gibt sämtliche Willenserklärungen des Kommunalverbandes in dessen Namen nach
außen hin ab.
Zur Erledigung einzelner Geschäfte können Unterausschüsse gebildet werden.
8 b. Die der Fettstelle Groß-Berlin erwachsenden Kosten werden von den beteiligten
Stadtgemeinden und dem Landkreise Tellow nach Maßgabe der Bevölkerungszahl der
angeschlossenen Gemeinden getragen.
§ 6. Die beteiligten Stadigemeinden und der Landkreis Teltow sind verpflichtet,
Beschlüsse und Anordnungen des Kommunalverbandes amtlich bekanntzugeben und zur
Ausführung zu bringen.
b2.Bek. über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die-
Preisstellung für den Weiterverkauf v. 24. Oktober 1915 (REsl. 705)
mit dem Zusatz v. 29. Oktober (Re#Bl. 719, i. Kr. seit 1. November 1915).
I&g. §§ 1, 4 Butter B. 22. 10. 15.] I. Der Preis für Butter, den der Hersteller beim
Verkauf im Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, sordern kann (Grundpreis),
wird bis auf weileres
für Handelsware I1 auf höchstens . 240 Mark,
„ „ II „ »...... 230,,
» « III 77 7 215 ’7
„ abfallende Ware ,„ »...... 180 „
für 50 Kilogramm festgesetzt.
II. Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen beim Verkauf
im Großhande . .. 4 Mark,
im Kleinhandei 11 „
auf je 50 Kilogramm.