Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter. 371
[Zuj. 29. 10.] Liefert der Großhändler dem Kleinhändler die Bulter in kleinen
Packungen, in denen sie unmitlelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann (ins-
besondere in Halbpfund-Paketen), so darf der Zuschlag für den Großhandel um 3 Mark
erhöht werden; um den gleichen Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den
Kleinhandel.
III. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft.
— Die in Preußen festgesetzten Butterpreise haben mehrfach gewechselt; zu vgl.
HMBl. 15 385, 16 46, 166. —
e) Bek. über den Ausgleich der Preise für inländische und auslän-
dische Butter. Vom 13. Dezember 1915 (Rl. 816.)
I&K. § 4 Butter B. 22. 10. 15.] I. Gemeinden, die in erheblichem Umfang auf Ver-
sorgung mit ausländlscher Butter angewiesen sind, dürfen mil Zustimmung der Landes-
zentralbehörden oder der von ihnen bestimmiten Behörden zur Herbeiführung einheitlicher
Verkaufspreise für inländische und ausländische Butter anordnen, daß zu den in der Be-
kanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butler und die Preisstellung für
den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 (Röl. 705) unter II für inländische Butter
festgesetzten Zuschlägen ein weiterer Zuschlag tritt, insoweit als dies zur entsprechenden
Minderung des Verkaufspreises für ausländische Butter ersorderlich ist.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen
cine Anordnung nach Satz 1 ergehen darf, erlassen die Landeszentralbehörden.
II. Die Befugnis, die unter 1 den Gemeinden übertragen ist, steht auch Kommunal-
verbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Guts-
bezirken zu.
Die Landeszentralbehörden können die nach 1 zulässige Anordnung für ihren Bezirk
oder Teile ihres Bezirkes selbst treffen; soweit sie dies tun, ruht die Befugnis der zu dem
Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände. Die Landeszentralbehörden
können ferner anordnen, daß die unter I den Gemeinden und unter II Abs. 1 den Kom-
munalverbänden sowie Vercinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Guts-
bezirken übertragene Besugnis anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch
deren Vorstand wahrgenommen wlird.
III. Diese Bestimmung triti mil dem Tage der Verkündung I14. 12.1 in Kraft.
Begründung. (D. N. VIII 42.)
Im Anschluß an diese Regelung des Dertriebs sind auch die Preise für Auslands-
butter getrennt von der Hreisregelung für Inlandsbutter geregelt worden. Eine solche
getrennte Hreisregelung erwies sich als nötig, da die Einkaufspreise für Auslandsbutter
zunächst noch sehr erheblich über den bestehenden inländischen Zutterhöchstpreisen
standen, für deren Festsetzung in erster Linie die heimischen Markt= und Herstellungs-
verhältnisse maßgebend sein mußten. Zei einheitlichen Derkaufspreisen für In= und
Auslandsbutter wäre eine in den inländischen Herstellungsverhältnissen nicht begründete
steigernde Beeinflussung des Einheitspreises nicht zu vermeiden gewesen. Es wurde
daher zunächst durch die bereits oben bebandelte Bekanntmachung über die Regelung
des Derkehrs mit ausländischer Zutier v. 4. Dezember 1915 (Rßl. 80 1) bestimmt,
dab beim Weiterverkauf von ausländischer Butter, die von der Gentral-Einkaufsgesell-
schaft zu einem höheren Hreise als dem inländischen BRöchstpreise bezogen worden ist,
diese Böchstpreise entsprechend überschritten werden dürfen. Die handelszuschläge der
Bekanntmachung des Reichskonzlers über die Festsetzung der Grundpreise für Butter
nnd die Hreisstellung für den Weiterverkauf v. 24. Oktober 1915 (REBl. 705) werden
in diesem Falle also nicht auf den inländischen Buttergrundpreis aufgeschlagen, sondern
auf den Hreis, zu dem die Sentral-Einkanfsgesellschaft die Zutter an die Großhändler
abgegeben hat. Die Landeszentralbehörden wurden ermächtigt, den weiteren Dertrieb
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