Rohsette. 373
1. die Innenfelle (Nierenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Ney., Magen., Herzbeutel-,
Brust= und Schloßfette);
2. die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette);
3. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben.
§ 2. Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Schafen ist der Unter-
nehmer verpflichtet, die Innenfette (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) und die Abfallfette (61 Abs. 2 Nr. 2)
auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H.
in Berlin vom Tierkörper loszutrennen und an die vom Kriegsausschusse bezeichneten
Schmelzen oder Sammelstellen zu liefern. Gewerbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind
verpflichtet, Fettbrocken, so weit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben, auf Verlangen
des Krlegsausschusses an die genannten Stellen zu liefern.
Im Weigerungsfalle kann die zuständige Behörde die Lostrennung und Lieferung
auf Kosten des Verpflichteten und mit den Mitteln seines Betriebs durch einen Dritten
vornehmen lassen.
Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde
öffentlich bekanntzumachen.
8 3. Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anweisungen
über:
1. die Art und den Umfang der Lostrennung der im § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten Rohfette;
2. die Behandlung, Verpackung, Bezelchnung und Versendung der Rohfette.
Er hat für alsbaldige Verarbeltung, für beste Ausnutzung der Rohfette und für Ab-
gabe des ausgeschmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichskanzlers zu sorgen.
§ 4. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen
haben die Nohfette abzunehmen und einen angemessenen Übernahmepreis dafür zu zahlen.
Der UÜbernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung ausschließlich der Beförderungs-
gefäße sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur Schmelze, Sammelstelle
oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein.
§ 5. Für die Ubernahmepreise werden Höchstgrenzen von einem Sachverständigen-
ausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den Sachver-
ständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermilllung der Höchstgrenzen bestimmt der
Reichskanzler.
#*# 6. Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Unternehmer oder Betriebsleiter
der Schmelze oder Sammelstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt auf Antrag
die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Aus-
lagen des Verfahrens zu tragen hal. Bei der Festsetzung ist der Prels zu berücksichtigen,
der zur Zeit der Ablieferung oder Verladung angemessen war. Der Lieferungspflichtige
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unternehmer
oder Betriebsleiter vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt späteslens 8 Tage nach Eintreffen der Sendung bei der Schmelze
oder Sammelstelle.
Für Ktreitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung
der zuständigen Behörde der Schmelze oder Sammelstelle zugeht.
## 7. Die Unternehmer und Betriebslelter der Schmelzen und Sammelstellen sind
verpflichtet, den Weisungen des Kriegsausschusses über die Abnahme und Verarbeitung
der Rohfette sowie über die Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes Folge zu leisten.
Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weisung nicht nach, so kann die
zuständige Behörde die ihm obliegenden Leistungen auf seine Kosten und mit Mitteln
seines Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
9 8. Abdruck dieser Verordnung ist in den Räumen der gewerblichen Betriebe,
von denen Rohsetle abzuliefern sind und in denen ausgeschmolzene Fette verkauft werden,
auszuhängen.