Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Anweisung des Krussch. f. pflanzl. und tierische Ole und Fette usw. 375 
2. Für die übrigen Rinder- und Schaffette. 
1. Frisches Schaffett... 1,22 M. für ½ kg 
2. Nicht frisches Rinderfett... 0,/51 „ „% „ 
3. Nicht frisches Schafsettt)t: 0,51 „ „ ½ „ 
4. Abfallsette (die beim Reinigen und Schleimen der 
Därme gewonnenen Fette-o 0,51 „ „ 1½ „ 
5. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkause von Fleisch 
ergbeen 0,51 „ „ 1½ „ 
„3, Anweisung des Kriegsausschusses für pflanzl. und ticrische Ole und Fette über die Los- 
treunung, Behandlung, Verpackung, Berzeichuung und Versendung von Rohfetten. 
Bom 5. April 1916. (Reichsanz. r. 82.) 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über 
Rohfette vom 16. März 1916 (RGMl. 165) folgende Anweisung über die Lostrennung und 
die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Nohfette erlassen. 
1 
Die Vorschriften dieser Anweisung finden Anwendung auf die Lostrennung und 
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette von Rindvieh und 
Schafen, sofern die Ablieserung der Rohfette an Schmelzen oder Sammelstellen gemäß 
&* 2 Abs. 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (RG#Bl. 165) verlangt 
worden ist. 
RKohfette im Sinne dieser Verordnung sind: 1 
1. die Innenfette (Nierensett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen., Herzbeutel-, 
Brust- und Schloßfette): 
die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen Fette); 
Feitbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben. 
II. Lostrennung der Innenfette und Abfallfette. 
Die Innenfette sind unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtstelle von dem 
Tierkörper vollständig loszutrennen. Insbesondere ist auch das Nierenfett von den Fleisch- 
Aieren vollständig loszutrennen. Alle anhaflenden Fleisch= und sonstigen Gewebeteile 
sind gründlich zu entfernen. 
Beim Reinigen und Schleimen der Därme sind die Abfallfette vollständig zu ge- 
Dinnen. « 
□ 
IIII. Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innen- 
sette und Abfallfette bei Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder 
Sammelstellen. 
1. Behandlung, An den Fettstücken klebendes Blut ist mit einem trockenen Tuche## 
du beseitigen. Die Fettstücke sind hierauf zu salzen und auszukühlen. Stehen Kühlräume 
nicht zur Berfügung, so sind die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhängen. 
Kleinere Fettstücke können zur Auskühlung auf schräggeneigten Brettern gelagert werden. 
Die Räume, in denen die Fettstücke aufgehängt oder gelagert werden, müssen gegen Sonne 
geschützt un d luftig sein. Kellerräume dürfen nur verwendet werden, wenn sie trocken und 
uftig sind. 
2. Verpackung. Innerfette und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen und ge- 
rrennt zu verpacken. Für die Versendung sind als Beförderungsgefäße Körbe zu ver- 
wenden, deren Geflecht der Luft guten Durchlaß gewährt. Die Unternehmer von Schlach- 
lungen haben die Beförderungsgefäße rechtzeitig bei den Schmelzen anzufordern, von 
denen sie kostenlos gestellt werden. 
Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Körben nicht in der Lage sind, 
zönnen andere geeignete luftdurchlässige Beförderungsgefäße (durchbrochene Kisten, Säcke)
	        
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